394 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2013 in einem solchen Fall eine freie Schätzung des Streitwerts befürwortet oder auf die maximale Erstreckungsdauer von vier Jahren gemäss Art. 272b Abs. 1 OR abgestellt werde, sei eine Frage des Ermessens, welches dem Gericht ohne Zweifel zustehe. Das Obergericht habe sich für Letzteres entschieden. 3.4.7. Diese Erwägungen können auch unter der Herrschaft der Schweizerischen Zivilprozessordnung Geltung beanspruchen. Der kantonale Gesetzgeber hat beim Erlass des § 4 Abs. 1 AnwT offensichtlich die Konsequenzen nicht bedacht, welche die Verweisung auf die Schweizerische Zivilprozessordnung für die Berechnung des Streitwerts bei der Festsetzung der Parteientschädigung in Mietzinsfestsetzungsverfahren haben kann, so wie er das bereits beim Erlass von § 4 Abs. 5 altAnwT und der Verweisung auf § 20 ZPO/AG nicht getan hat. Da die Berechnung des Streitwerts nach dieser vereinfachten Multiplikationsmethode auch unter der Herrschaft der Schweizerischen Zivilprozessordnung zu unbilligen, weil prohibitiven Parteikosten für die unterliegende Partei und damit zu einer unzulässigen Erschwerung der Durchsetzung von bundesrechtlich garantierten Rechtsansprüchen weniger begüterter Kreise führen kann, ist an der publizierten Rechtsprechung auch nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung festzuhalten. Die Berechnung des Streitwerts durch die Vorinstanz ist aus diesem Grund unrichtig und zu korrigieren. 74 Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO. Bei Verfahren, die nicht besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Partei einzugreifen drohen oder die neben der relativen Schwere des Falls keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweisen (Ausdehnung des Besuchsrechts, Anordnung einer Beistandschaft oder Ähnliches), denen die gesuchstellende Partei, auf sich allein gestellt, nicht gewachsen wäre, ist die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands in aller Regel nicht notwendig. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 2. Dezember 2013 in Sachen L.J. (ZSU.2013.346).
2013 Zivilprozessrecht 395 Aus den Erwägungen 2.3. Im Zeitpunkt des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 15. August 2013, auf den abzustellen ist (BGE 135 I 221 Erw. 5.1), war die Gesuchstellerin im Besitz des Schreibens der Anwältin ihres Ehemanns vom 12. August 2013, dem zu entnehmen war, dass es diesem lediglich um ein ausgedehnteres Besuchsrecht und nicht um eine Gefährdungsmeldung ging. Diese Auffassung hat sie in ihrer Stellungnahme vom 15. August 2013 selbst geäussert. Ferner war ihr bewusst, dass für Kindesschutzmassnahmen kein begründeter Anlass bestand, wie sich ebenfalls ihrer Stellungnahme vom 15. August 2013 entnehmen lässt. Sie kann somit nicht behaupten, die Tragweite des Verfahrens sei für sie nicht absehbar gewesen. Unter diesen Umständen war der Beizug eines Rechtsanwalts zur Wahrung ihrer Rechte nicht notwendig. Weder drohte das in Frage stehende Verfahren besonders stark in ihre Rechtsposition einzugreifen noch kamen zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzu, denen die Gesuchstellerin, auf sich allein gestellt, nicht gewachsen gewesen wäre (BGE 128 I 225 Erw. 2.5.2). Sprachliche Schwierigkeiten können den Beizug eines Anwalts nicht rechtfertigen. Sie hätten allenfalls Anlass für eine behördliche Unterstützung und Anspruch auf Beizug eines Übersetzers gegeben (Entscheid des Bundesgerichts 5A_692/2009 vom 5. Januar 2012 Erw. 3.3), sofern im Umfeld der Gesuchstellerin niemand vorhanden gewesen wäre, der ihr bei schriftlichen Eingaben hätte behilflich sein können. Der Verweis auf den zitierten Bundesgerichtsentscheid vom 5. Januar 2010 verfängt nicht, da dieser einzig die anwaltschaftliche Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren beschlägt (Entscheid des Bundesgerichts 5A_692/2009 vom 5. Januar 2012 Erw. 3.3). Da aufgrund des Schreibens der Anwältin ihres Ehemanns vom 12. August 2013 klar war, dass es nicht um die Obhut über ihr Kind ging, kann sie sich auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts berufen, welche die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung in solchen Fällen in aller Regel bejaht (BGE 130 I 180).
396 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2013 75 § 3 Abs. 1 lit. b AnwT. Mit der expliziten Erwähnung des "mutmasslichen Aufwands" neben der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles als Bemessungskriterium in der per 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Fassung von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT wurde der Charakter dieser Bestimmung als Pauschaltarif nicht geändert. § 10 Abs. 1 AnwT. Der unentgeltliche Rechtsbeistand ist verpflichtet, die Partei darauf aufmerksam zu machen, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung nur die Kosten von objektiv notwendigen Vorkehren umfasst. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 17. Juni 2013 in Sachen C.S. (ZSU.2013.124). Aus den Erwägungen 3.2. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung bemisst sich nach den §§ 3 - 9 AnwT (§ 10 Abs. 1 AnwT). Gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT beträgt die Grundentschädigung für die Vertretung einer Partei in ordentlichen Verfahren, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen, nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00. Die Festsetzung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge gilt nicht als vermögensrechtliche Streitsache (§ 3 Abs. 1 lit. d AnwT). In summarischen Verfahren beträgt die Grundentschädigung 25 - 100 % der Ansätze gemäss § 3 Abs. 1 AnwT (§ 3 Abs. 2 AnwT). Mit der expliziten Erwähnung des "mutmasslichen Aufwands des Anwalts" neben der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles als Bemessungskriterium in der per 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Fassung von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT wurde der Charakter dieser Bestimmung als Pauschaltarif nicht geändert. Dieses Kriterium wurde vielmehr der Klarheit halber in den Tarif aufgenommen und bei der genannten Revision wurde davon ausgegangen, schon der Begriff "Schwierigkeit" habe unter anderem auch die Komponente des für