Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer
ZOR.2025.29 (OF.2022.101)
Urteil vom 28. April 2026
Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin i.V. Zwick
Kläger A._____, geboren am tt.mm.1965, von Niederwil AG, […] vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter, […]
Beklagte B._____, geboren am tt.mm.1970, von Niederwil AG, […]
Gegenstand Ehescheidung
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Das Obergericht entnimmt den Akten:
1. Die Parteien heirateten am 9. August 2004 vor dem Zivilstandsamt Wohlen AG. Der Ehe sind die beiden Töchter C._____, geb. tt.mm. 2013, und D._____, geb. tt.mm.2014, entsprungen.
2. 2.1. Am 6. September 2022 reichte der Kläger die Scheidungsklage ein und beantragte unter anderem, die Ehe sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.
2.2. Mit Eingabe vom 29. November 2022 beantragte die Beklagte, die Scheidungsklage sei abzuweisen.
2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten wies die Klage mit Urteil vom 12. Februar 2025 ab.
3. 3.1. Mit Berufung vom 25. Juni 2025 beantragte der Kläger, das Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 12. Februar 2025 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Ehescheidungsverfahren fortzusetzen.
3.2. Die Beklagte reichte keine Berufungsantwort ein.
3.3. Mit Verfügung vom 18. März 2026 wurden die Akten des Eheschutzverfahrens (SF.2022.98) beigezogen.
Das Obergericht zieht in Erwägung:
1. Die Vorinstanz hat die Scheidungsklage vom 6. September 2022 mit Urteil vom 12. Februar 2025 mit der Begründung abgewiesen, dass die zweijährige Trennungsfrist bei Rechtshängigkeit der Klage nicht abgelaufen sei (vorinstanzliches Urteil E. 3 f.).
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2. 2.1. Der Kläger bringt in seiner Berufung vor, es sei rechtswidrig, dass die Vorinstanz keinen Zwischenentscheid gefällt und die Prozessvoraussetzung des zweijährigen Getrenntlebens nicht zu Beginn des Verfahrens, sondern erst kurz vor dessen erstinstanzlichem Schluss geprüft habe (Berufung S. 17).
2.2. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei der Voraussetzung des zweijährigen Getrenntlebens nicht um eine Prozessvoraussetzung, sondern um eine materielle Voraussetzung, die den Scheidungsanspruch gemäss Art. 114 ZGB begründet (vgl. ALTHAUS/HUBER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 18 und 20 zu Art. 114 ZGB), weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz – nachdem der Scheidungsgrund nach Durchführung der Einigungsverhandlung strittig geblieben ist – das kontradiktorische Verfahren (Art. 291 Abs. 3 ZPO) durchgeführt und einen das Verfahren abschliessenden Sachentscheid (vgl. Art. 236 Abs. 1 ZPO) gefällt hat. Ein Zwischenentscheid wäre nur dann in Frage gekommen, wenn die Vorinstanz die zweijährige Trennungsfrist als eingehalten erachtet hätte, da diesfalls durch eine abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid hätte herbeigeführt werden könnte (vgl. Art. 237 Abs. 1 ZPO). Insoweit der Kläger mit seinen Ausführungen darauf abzielen sollte, dass die Vorinstanz das Verfahren im Sinne von Art. 125 lit. a ZPO auf die Frage der Einhaltung der zweijährigen Trennungsfrist hätte beschränken müssen, ist auch diesem Einwand zu widersprechen. Es ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 125 lit. a ZPO, wonach das Gericht zur Vereinfachung des Prozesses das Verfahren auf einzelne Fragen einschränken kann, dass es sich dabei um eine Möglichkeit der Prozessleitung und keine Pflicht des Gerichts handelt. Das Vorgehen der Vorinstanz ist damit nicht zu beanstanden.
3. 3.1. Des Weiteren rügt der Kläger im Wesentlichen, die Parteien hätten den gemeinsamen Haushalt mit der Auswanderung der Beklagten nach Russland am 4. September 2019 aufgehoben und seither keine Lebensgemeinschaft mehr geführt, weshalb die zweijährige Trennungsfrist zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage am 6. September 2022 eingehalten gewesen sei (Berufung S. 4 ff.).
3.2. Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben (Art. 114 ZGB).
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Getrenntleben bedeutet, dass die Ehegatten nicht mehr in einer umfassenden, körperlichen, geistig-seelischen und wirtschaftlichen Lebensgemeinschaft verbunden sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_242/2015 vom 17. Juni 2015 E. 3.2.2). Dem Beginn des Getrenntlebens liegt dabei stets ein subjektives und regelmässig auch ein objektives Element zugrunde (ALTHAUS/HUBER, a.a.O., N. 7 zu Art. 114 ZGB). Es reicht, wenn zumindest bei einem der Ehegatten der Getrenntlebenswille vorhanden ist. Im Regelfall kommt als objektive Komponente dazu, dass die Parteien das Getrenntleben auch äusserlich wahrnehmbar vollziehen, indem sie die eheliche Wohnung aufgeben bzw. zumindest eine Person auszieht (FANKHAUSER, in: FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2022, N. 16 zu Art. 114 ZGB). Die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft setzt aber weder notwendigerweise eine örtliche Veränderung voraus, noch ist sie automatisch bei örtlicher Trennung der Eheleute erfüllt. Die Ehegatten können auch örtlich getrennt sein ohne im Sinne von Art. 114 ZGB getrennt zu leben, solange ihre geistig-seelische Beziehung ununterbrochen ist. Das Zusammenleben kann sich sehr unterschiedlich gestalten. Das Gesetz gibt keinen starren Rahmen vor. Es sind vielmehr die Ehegatten, die gemeinsam bestimmen, was sie darunter verstehen und wie sie ihr Zusammenleben gestalten wollen. Daraus folgt, dass auch nur ein willentliches, ehebedingtes Getrenntleben scheidungsrelevant ist, und ein Getrenntleben aus anderen Gründen oder im Sinne einer Abmachung der Ehegatten nicht ein Getrenntleben im Sinne von Art. 114 ZGB bedeutet (Urteil des Bundesgerichts 5A_242/2015 vom 17. Juni 2015 E. 3.2.2 f.).
3.3. 3.3.1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist erstellt, dass die Parteien im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage vom 6. September 2022 noch nicht zwei Jahre getrennt gelebt haben.
3.3.2. Der Kläger sagte anlässlich der ersten Verhandlung im Eheschutzverfahren vom 14. Juni 2023 aus, die Beklagte und er hätten damals, nachdem die jüngere Tochter D._____ von der Schulpflege [betreffend den Kindergarteneintritt] zurückgewiesen worden sei, entschieden, für D._____ ein Jahr in Russland zu verbringen, damit sie schulisch nicht zurückfalle. Das sei auch der Grund gewesen, warum sie sowohl in der Schule als auch in der Gemeinde immer angemeldet gewesen sei. Als die Beklagte es aus Pandemiegründen dann länger so in Russland habe handhaben wollen, habe er das nicht gewollt. Die Beklagte habe insbesondere das Homeschooling an Schweizer Schulen nicht befürworten können. Er habe gewollt, dass sie nach einem Jahr in Russland zurückkehren, aber man habe es dann verlängert. Die Kinder habe er dann im November 2020 bei der Gemeinde abgemeldet. Er habe da konsequenter sein und sagen sollen, es sei jetzt fertig. Er habe dies aber nicht gemacht und immer darauf
- 5 gehofft, dass sich die Beklagte entscheide, zurück in die Schweiz zu kommen (Dossier SF.2022.98 act. 81). Er habe jedes Jahr mit ihr darüber gesprochen, dass er nicht damit einverstanden sei, dass sie länger in Russland bleibe. Ihre Beziehung sei eigentlich nie Thema gewesen. Er habe immer auf das Gute von ihr gehofft und dass sie sich entscheide, zurückzukommen. Er habe immer gewollt, dass sie zurückkomme. In den Sommerferien in der Türkei habe er ihr klar gesagt, dass die Kinder im August 2022 in der Schweiz eingeschult werden würden. Als es dann hiess, dass sie nicht zurückkommen würden, sei ihm klar geworden, dass jetzt wirklich fertig sei. Dann sei für ihn klar gewesen, dass er nur noch der sei, der bezahle und sie sich in Russland ein schönes Leben mache, sich in der Schweiz gar nicht integrieren wolle, mit dem Schulsystem nicht zufrieden sei und ihren Kollegenkreis nicht aufgeben wolle. Das sei der Moment gewesen, in dem es für ihn das definitive Ende der Beziehung gewesen sei (Dossier SF.2022.98 act. 82). Vor seiner WhatsApp-Nachricht an die Beklagte Ende Juli 2022 sei er nicht bei seinem Anwalt gewesen. Er habe immer noch gehofft, dass sie komme (Dossier SF.2022.98 act. 83).
Die Beklagte gab anlässlich der Verhandlung im Eheschutzverfahren und der Einigungsverhandlung im Scheidungsverfahren vom 14. Juli 2023 an, ihr Wegzug nach Russland sei ein gemeinsamer Entscheid gewesen (Dossier SF.2022.98 act. 78; Dossier OF.2022.101 act. 97). Sie hätten vereinbart, dass sie mit den Kindern für ein Jahr nach Russland ziehe, damit die jüngere Tochter D._____ dort den Kindergarten besuchen könne. In der Schweiz hätte D._____ 2019 den Kindergarten noch nicht besuchen können, weil sie erst Ende August Geburtstag habe (Dossier SF.2022.98 act. 78). Es sei abgemacht gewesen, im Sommer 2020 in die Schweiz zurückzukehren, was sich aber aufgrund der Corona-Pandemie und des Krieges verzögert habe (Dossier SF.2022.98 act. 78). Bis in den Türkeiferien 2022 sei alles noch gut gewesen und sie hätten noch zusammen geschlafen (Dossier OF.2022.101 act. 98). In den Türkeiferien 2022 hätten sie entschieden, dass sie im November mit den Kindern zurück in die Schweiz ziehe. Plötzlich habe der Kläger gewollt, dass sie schon im August zurückkommen, was aber nicht möglich gewesen sei (Dossier SF.2022.98 act. 78). Im August 2022 habe ihr der Kläger dann geschrieben, dass er enttäuscht sei und einen Termin bei einem Anwalt habe bzw. sich scheiden lassen wolle. Daraufhin sei sie Ende August 2022 in die Schweiz gereist, um mit ihm persönlich zu reden (Dossier OF.2022.101 act. 97; Dossier SF.2022.98 act. 79).
Aus den übereinstimmenden Aussagen der Parteien geht hervor, dass der Wegzug der Beklagten mit den beiden Kindern am 4. September 2019 auf einem gemeinsamen Entscheid beruht hat. Der Kläger war damit einverstanden, dass die Beklagte für ein Jahr mit den Kindern nach Russland zieht, damit die Tochter D._____ dort bereits den Kindergarten besuchen kann. Es war geplant, dass sie nach einem Jahr zurückkehren
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(unbegründete Klage S. 4; Beilage 3 zur unbegründeten Klage; vgl. Beilage 2 zur Eingabe vom 16. Dezember 2022 im Eheschutzverfahren [Dossier SF.2022.98]). Dies wird auch daraus ersichtlich, dass der Kläger die Beklagte und die Kinder erst im November 2020 bei der Gemeinde abgemeldet hat (unbegründete Klage S. 4; vgl. Beilage 6 zur unbegründeten Klage). Daraus folgt, dass weder der Kläger noch die Beklagte am 4. September 2019 einen Trennungswillen im Sinne von Art. 114 ZGB hatten. Die räumliche Trennung der Parteien erfolgte nicht aus ehebedingten Gründen, sondern war Teil ihrer Abmachung, die Kinder für ein Jahr in Russland in den Kindergarten zu schicken. Anhand der Aussagen des Klägers ist klar, dass er auch nach Ablauf des ersten Jahres keinen Trennungswillen hatte, selbst wenn er die Verlängerung des Russlandaufenthalts nicht befürwortet hat. Wie er selbst mehrfach ausgeführt hat, hat er immer darauf gehofft, dass die Beklagte in die Schweiz zurückkomme. Die Parteien geben übereinstimmend sinngemäss zu Protokoll, dass ihre Beziehung erst im Sommer 2022 geendet habe (Dossier SF.2022.98 act. 79 und 82). Von einer Aufgabe ihrer geistigseelischen Beziehung konnte vorher nicht die Rede sein.
3.3.3. Aus den Akten gehen sodann diverse weitere Anhaltspunkte hervor, die dafür sprechen, dass die Ehe der Parteien bis im Sommer 2022 im Sinne einer geistig-seelischen Lebensgemeinschaft gelebt wurde. Die Ehegatten und ihre beiden Töchter haben im August 2021 Ferien auf Zypern verbracht, wobei ein Familienzimmer gebucht wurde (Beilage 1 zur freiwilligen Stellungnahme vom 26. April 2023). Aus den WhatsApp- Nachrichten zwischen den Parteien vom Juli 2021 geht zudem hervor, dass es der Beklagten wichtig sei, dass die Kinder wieder nach Hause in die Schweiz kommen, dass die Kinder das schon länger wollten, und zu diesem Zeitpunkt noch unklar war, ob sie im nächsten Schuljahr in Russland oder in der Schweiz die Schule besuchen würden (Beilagen 2 und 3 zur freiwilligen Stellungnahme vom 26. April 2023). Aus den WhatsApp-Nachrichten geht auch hervor, dass sich die Parteien gegenseitig vermissen (Beilage 4 zur freiwilligen Stellungnahme vom 26. April 2023). Aus einer Nachricht, die der Kläger im September 2021 an seine Nachbarn und an die Beklagte geschickt hat, ergibt sich, dass der Rest der Familie «noch bis nächstes Jahr in Russland weilt» (Beilage 5 zur freiwilligen Stellungnahme vom 26. April 2023). Silvester 2021/2022 verbrachten die Beklagte und die beiden Töchter in der Schweiz zusammen mit dem Kläger (Beilage 6 zur freiwilligen Stellungnahme vom 26. April 2023). Im Juni 2022 war die Familie gemeinsam in der Türkei in den Ferien, wobei ein «Family Duplex Room» gebucht wurde und der Kläger bei der Beklagten nachfragte, ob die Dusche gross genug für zwei sei (Beilagen 7 und 9 zur freiwilligen Stellungnahme vom 26. April 2023). Diese Anhaltspunkte zeigen auf, dass die Parteien – abgesehen von der Wohnsituation – ein Familienleben pflegten: Sie hatten regelmässig
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Kontakt und gingen gemeinsam in die Ferien. Ersichtlich ist zudem, dass der Aufenthalt in Russland vorübergehender Natur war. Die Rückkehr der Familie in die Schweiz war ein omnipräsentes Thema zwischen den Ehegatten, wie unter anderem der WhatsApp-Kommunikation vom 12. Juli 2021 entnommen werden kann, wonach noch nicht klar war, ob die Kinder ab August 2021 in der Schweiz zur Schule gehen würden oder in Russland bleiben würden. Es bestand somit zumindest die Möglichkeit, dass die Familie ab August 2021 wieder vereint in der Schweiz leben würde. Die Parteien haben sich jedoch gemeinsam dagegen entschieden. Aus der Nachricht des Klägers vom September 2021 an seine Nachbarn geht klar hervor, dass er mit der Rückkehr der Familie im Jahr 2022 rechnete. Von einer – aus Sicht des Klägers – definitiven Auswanderung der Beklagten kann daher nicht die Rede sein. Dass der Wegzug der Beklagten nur vorübergehend erfolgte und der Kläger mit einer Rückkehr im August 2022 rechnete, bestätigt zudem die WhatsApp-Nachricht des Klägers an die Beklagte vom 26. Juli 2022: Der Kläger schrieb, er sei enttäuscht, die Einschulung [in der Schweiz] sei auf den 8. August 2022 abgemacht gewesen. Es sei eigentlich nur ein Jahr [in Russland] zur Überbrückung geplant gewesen wegen D._____ Rückstellung im Kindergarten, nun seien seine Kinder über drei Jahre weg. Er schaue dem nicht mehr lange zu. Das übersteige seinen Sinn für ein harmonisches Familienleben (Beilage 2 zur Eingabe vom 16. Dezember 2022 im Eheschutzverfahren [Dossier SF.2022.98]). Im Übrigen bestätigt diese Nachricht auch die Aussagen der Parteien, wonach der Kläger der Beklagten Ende Juli 2022 mitgeteilt habe, dass er enttäuscht sei (vgl. E. 3.3.2.). Insoweit der Kläger vorbringt, die gemeinsamen Ferien seien trotz Trennung unternommen worden, damit er seine Kinder sehe (Berufung S. 11 ff.; Replik S. 6; Protokoll 14. Juni 2023 S. 4), kann ihm nicht gefolgt werden. Die WhatsApp-Kommunikation zwischen ihm und der Beklagten lassen vielmehr darauf schliessen, dass ihre Ehe zu diesem Zeitpunkt noch immer als solche gelebt wurde. Dass die Parteien räumlich getrennt lebten, ändert nichts daran, dass zumindest ihre geistig-seelische Lebensgemeinschaft weiterhin Bestand hatte.
3.3.4. Der Kläger führt aus, die Beklagte habe im sogenannten «Trennungsvereinbarungsdokument» vom 15. Juni 2023 sowie in einer im Eheschutzverfahren zwischen den Parteien abgeschlossenen Vereinbarung, die als Übergangsregelung fungieren sollte, unterschriftlich bestätigt, seit dem 1. Januar 2020 getrennt zu leben und somit den Beginn der zweijährigen Trennungsfrist im Sinne von Art. 114 ZGB anerkannt (Klage S. 6; Berufung S. 14 ff.). An dieser Stelle verkennt der Kläger jedoch, dass der Scheidungsrichter im Hinblick darauf, ob die zweijährige Frist gemäss Art. 114 ZGB eingehalten worden ist, nicht an den im summarischen Verfahren ergangenen Eheschutzentscheid gebunden ist. Er hat die Frage, ob die Ehegatten bereits seit mindestens zwei Jahren getrennt leben,
- 8 unabhängig im ordentlichen Scheidungsverfahren zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 5P.463/2005 vom 20. März 2006 E. 3.3; ALTHAUS/HUBER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 7. Aufl. 2022, N. 6 zu Art. 114 ZGB mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund kann der Vereinbarung vom 27. Juni 2023/1. Juli 2023 (Beilage zur Eingabe vom 3. Juli 2023 im Verfahren SF.2022.98) keine entscheidende Bedeutung zugemessen werden. Die Vereinbarung wurde im Rahmen des Eheschutzverfahrens geschlossen. Wenn schon ein im Eheschutzentscheid festgehaltenes Trennungsdatum nicht bindend ist, dann hat das erst recht auch für abgeschlossene Vereinbarungen im Rahmen des Eheschutzverfahrens zu gelten, zumal der Trennungszeitpunkt im Eheschutzverfahren auch nach dem Abschluss dieser Vereinbarung umstritten war (vgl. Dossier SF.2022.98 act. 117 f.). Die Beklagte hat im Scheidungsverfahren von Anfang an bestritten, im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage seit zwei Jahren im Sinne von Art. 114 ZGB getrennt zu leben (freiwillige Stellungnahme vom 26. April 2023 S. 1). Ihre Motive für das Unterzeichnen der Vereinbarung sind irrelevant. Was das «Trennungsvereinbarungsdokument» vom 15. Juni 2023 (Beilage zur Eingabe vom 19. Juni 2023) anbelangt, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die Beklagte bestätigt, seit dem 1. Januar 2020 das Getrenntleben gemäss Art. 114 ZGB aufgenommen und dabei die umfassende, körperliche, geistig-seelische und wirtschaftliche Lebensgemeinschaft aufgegeben zu haben. Das Dokument hält lediglich fest, dass die Parteien seit dem 1. Januar 2020 getrennt leben, was sich auch bloss auf die räumliche Trennung beziehen kann. Zudem erscheint eine Trennung der Parteien per 1. Januar 2020 aufgrund der weiteren, bereits dargelegten Umstände ohnehin unglaubhaft. Insofern ist das Verhalten der Beklagten auch nicht als offensichtlich rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren (vgl. Berufung S. 16).
3.3.5. Zusammengefasst gelingt es dem Kläger nicht, ein zweijähriges Getrenntleben im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage vom 6. September 2022 nachzuweisen. Das Getrenntleben der Parteien ab dem 4. September 2019 war nicht ehebedingt, sondern basierte auf dem gemeinsamen Entscheid, die beiden Kinder in Russland einzuschulen. Nur weil sich die Parteien auf ein Eheleben in zwei Wohnungen in verschiedenen Ländern geeinigt haben, liegt kein Getrenntleben im Sinne von Art. 114 ZGB vor. Ein Trennungswille im fraglichen Zeitraum ist gestützt auf die vorangehenden Erwägungen zu verneinen. Die Voraussetzung des zweijährigen Getrenntlebens gemäss Art. 114 ZGB ist folglich nicht erfüllt und die Vorinstanz hat die Scheidungsklage zu Recht abgewiesen. Die Berufung des Klägers erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
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4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist aufgrund des auf den Scheidungsanspruch beschränkten Verfahrens auf Fr. 1'500.00 festzusetzen (§ 10 Abs. 1 GebührD i.V.m. § 7 Abs. 2 GebührD) und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 4'500.00 zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Im Differenzbetrag von Fr. 3'000.00 ist der Kostenvorschuss dem Kläger von der Obergerichtskasse zurückzuerstatten.
Der Kläger hat seine Parteikosten selbst zu tragen. Die nicht anwaltlich vertretene Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht vernehmen lassen und es ist ihr kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Sie hat somit keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, zumal auch kein begründeter Fall für eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_436/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 4.1).
Das Obergericht erkennt:
1. Die Berufung des Klägers wird abgewiesen.
2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'500.00 werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'500.00 verrechnet. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Kläger die Differenz von Fr. 3'000.00 zurückzuerstatten.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkursund Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
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Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.:
Six Zwick