Skip to content

Aargau Obergericht Zivilkammern 29.08.2002 AGVE_2002_19

August 29, 2002·Deutsch·Aargau·Obergericht Zivilkammern·PDF·832 words·~4 min·5

Summary

§ 167 Abs. 4 ZPO § 167 Abs. 4 ZPO ist nur bei Ehescheidungs- oder Ehetrennungsklagen, nicht aber bei Ergänzungs- oder Abänderungsklagen anwendbar.

Full text

70 Obergericht / Handelsgericht 2002 tenzminimums ergeben, unaufgefordert Belege vorzulegen. Der Partei, deren Anwalt dies unterlässt, ist deshalb keine Nachfrist anzusetzen. 18 § 133 Abs. 1 ZPO. Fälligkeit und Verjährung bei der Nachzahlung. Der Eintritt der günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne von § 133 Abs. 1 ZPO muss innerhalb, die Anordnung der Nachzahlung hingegen nicht innerhalb der zehn Jahre seit Rechtskraft des Urteils liegen, da erst mit dem Eintritt der günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse die Nachzahlungsforderung als gestundete und vom Eintritt der günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse abhängige Forderung fällig wird und die zehnjährige Verjährungsfrist gemäss § 78a Abs. 2 VRPG erst ab Fälligkeit der Forderung zu laufen beginnt. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 18. Dezember 2001 in Sachen M. H. 19 § 167 Abs. 4 ZPO § 167 Abs. 4 ZPO ist nur bei Ehescheidungs- oder Ehetrennungsklagen, nicht aber bei Ergänzungs- oder Abänderungsklagen anwendbar. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 29. August 2002 in Sachen V.G. gegen M.G. Aus den Erwägungen 1. Unter dem Titel "Die Sachdarstellung durch die Parteien vor dem erstinstanzlichen Richter (Behauptungsverfahren)" sowie dem Untertitel "Allgemeine Vorschriften" regelt § 167 ZPO den Inhalt der Klage im Allgemeinen. Dabei wird detailliert dargelegt, was die Klage im Einzelnen zu enthalten hat (Abs. 1), was ihr beizulegen ist (Abs. 2) und was vorgekehrt werden muss, wenn Urkunden angerufen werden, die sich im Besitze eines Dritten befinden (Abs. 3). § 167 Abs. 4 ZPO bestimmt, dass sich die Klage bei Verfahren auf

2002 Zivilprozessrecht 71 Ehescheidung und Ehetrennung vorerst auf die Bezeichnung der Parteien sowie das Datum und die Unterschrift des Klägers oder seines Vertreters beschränken kann; werden die übrigen formellen Anforderungen an die Klage (Abs. 1 - 3) oder an das gemeinsame Scheidungsbegehren (§ 196a ZPO) innert drei Monaten erfüllt, wird die Rechtshängigkeit nicht unterbrochen. § 167 Abs. 4 ZPO sieht eine Spezialregelung nur für "Verfahren auf Ehescheidung und Ehetrennung" vor. Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um ein solches Verfahren auf Ehescheidung oder Ehetrennung. Die Parteien wurden mit Urteil des Amtsgerichts X. in Kroatien geschieden. Mit der Klage vom 8. Januar 2002 wird denn auch nicht die Scheidung, sondern der Entscheid über die Nebenfolgen der in Kroatien durchgeführten Ehescheidung beantragt. Somit handelt es sich um eine Ergänzungsklage bzw. um ein Nachverfahren zur Ergänzung eines (allenfalls) unvollständigen Scheidungsurteils (vgl. dazu Walter Bühler / Karl Spühler, Berner Kommentar, Bd. II/1/1/2, 3. A., Bern 1980, N 87 ff. zu den Vorbemerkungen zu Art. 149-157 aZGB; Karl Spühler / Sylvia Frei-Maurer, Berner Kommentar, Ergänzungsband zu Bd. II/1/1/2, Bern 1991, N 87 ff. zu den Vorbemerkungen zu Art. 149-157 aZGB; Thomas Sutter / Dieter Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 4 zu den Vorbemerkungen zu Art. 135-149 ZGB). Hätte der kantonale Gesetzgeber solche Ergänzungsklagen (oder auch Abänderungsklagen) der Ausnahmebestimmung von § 167 Abs. 4 ZPO unterstellen wollen, hätte er dies ausdrücklich so formulieren müssen. 2. Die Klage vom 8. Januar 2002 entspricht somit nicht den formellen gesetzlichen Anforderungen von § 167 ZPO. Entgegen der Vorinstanz, die sogleich einen Nichteintretensentscheid gefällt hat, hätte aber der Instruktionsrichter die Klägerin gemäss § 173 Abs. 2 ZPO auf diesen Mangel aufmerksam machen und ihr für die Verbesserung oder den Rückzug der Klage eine kurze Frist ansetzen müssen. In teilweiser Gutheissung der Appellation ist daher das Urteil des Bezirksgerichts A. vom 16. Januar 2002 aufzuheben und die Sache an den vorinstanzlichen Instruktionsrichter zum Vorgehen gemäss § 173 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

72 Obergericht / Handelsgericht 2002 20 § 264 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Diese Bestimmung, wonach der Richter, wo die Umstände es rechtfertigen, auch den Sachbearbeiter einer Partei der Parteibefragung unterstellen kann, ist nicht nur bei juristischen Personen und Kollektiv- sowie Kommanditgesellschaften, sondern auch bei Einzelfirmen anwendbar. In casu war somit im erstinstanzlichen Verfahren B. K., der in dem als Einzelfirma geführten väterlichen Garagenbetrieb federführend tätig war, zu Recht als Partei und nicht als Zeuge befragt worden. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 10. September 2002 in Sachen T.A. GmbH gegen R. K. 21 . 279 und 280 Abs. 1 ZGB; Art. 164 Abs. 1 OR; § 171 Abs. 1 ZPO Zulässigkeit der Abtretung des Unterhaltsanspruchs des mündigen Kindes an den bisherigen Inhaber der elterlichen Sorge zur gerichtlichen Durchsetzung, wenn der bisherige Inhaber der elterlichen Sorge die Unterhaltspflicht gegenüber seinem mündigen Kind wahrnimmt, die der Pflichtige nicht mehr erbringen will. Die Unterhaltsklage des mündigen Kindes, für welche das beschleunigte Verfahren gilt, ist im summarischen Eheschutzverfahren zwischen den Eltern des Unterhaltsberechtigten ausgeschlossen (§ 171 Abs. 1 ZPO). Aus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 2. Dezember 2002, i.S. L.T. gegen K.T. Aus den Erwägungen 3. a) Die Vorinstanz berechnete unter Berufung auf die bundesund obergerichtliche Rechtsprechung die vom Beklagten an die Klägerin und die Kinder zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge unter Berücksichtigung des mündigen Sohnes Daniel auf Seiten der Klägerin. Der Beklagte machte während des ganzen Verfahrens geltend, Daniel habe seine Unterhaltsansprüche in einem separaten Verfahren geltend zu machen. Im Wesentlichen begründet er dies auch in seiner Beschwerde damit, mit der Abtretung gehe die Forderung samt Vor-

AGVE_2002_19 — Aargau Obergericht Zivilkammern 29.08.2002 AGVE_2002_19 — Swissrulings