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Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 26.04.2001 AGVE_2001_126

April 26, 2001·Deutsch·Aargau·Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt·PDF·1,007 words·~5 min·5

Summary

Parteikosten. Sind einer Partei im Verwaltungsbeschwerdeverfahren dadurch Parteikosten entstanden, dass sie einen Juristen oder eine Juristin ohne Anwaltspatent zugezogen hat, so kann sie hierfür keinen Parteikostenersatz verlangen.

Full text

2001 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 583 im Hinblick auf ihre Umweltverträglichkeit (vgl. z.B. Art. 69 i.V.m. Art. 68 lit. b, Legge cantonale di applicazione della legge federale sulla pianificazione del territorio del Cantone Ticino dal 23. Maggio 1990 [ab einer Verkaufsfläche von 1'000 m2]). d) Handelt es sich somit um ein Bauvorhaben mit überdurchschnittlichen (vgl. oben 3c/bb) Emissionen, können emissionsmindernde Massnahmen im Baubewilligungsverfahren, gestützt unmittelbar auf den Massnahmenplan und das USG angeordnet werden. 126 Parteikosten. Sind einer Partei im Verwaltungsbeschwerdeverfahren dadurch Parteikosten entstanden, dass sie einen Juristen oder eine Juristin ohne Anwaltspatent zugezogen hat, so kann sie hierfür keinen Parteikostenersatz verlangen. Entscheid des Baudepartements vom 26. April 2001 in Sachen D. Sachverhalt Der Beschwerdeführer, der sich (zulässigerweise) durch einen Juristen ohne Anwaltspatent vertreten liess, obsiegte im Beschwerdeverfahren vor dem Baudepartement. Das Baudepartement lehnte es jedoch ab, ihm einen Parteikostenersatz zuzusprechen. Aus den Erwägungen 2. a) § 36 VRPG mit der Marginale «Parteientschädigung» lautet: «1Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht ist dem Obsiegenden eine angemessene Entschädigung für die Kosten der Vertretung, der Verbeiständung oder Beratung durch Anwälte und weitere Sachverständige zuzusprechen. Die Entschädigung ist den Umständen entsprechend dem Unterliegenden oder dem interessierten Gemeinwesen oder beiden anteilweise aufzuerlegen.

584 Verwaltungsbehörden 2001 2Diese Bestimmung kommt auch in den übrigen Beschwerdeverfahren zur Anwendung, sofern der Beizug eines Vertreters oder Sachverständigen nicht offensichtlich unbegründet war». b) (...) Ursprünglich war (...) nur für Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung vorgesehen. Erst gestützt auf eine Anregung in der Expertenkommission wurde der betreffende Abs. 2 beigefügt. (...) Wenn es in Abs. 2 heisst: «Diese Bestimmung...», so bezieht sich dies offensichtlich auf diejenige von Abs. 1, und zwar den ganzen Abs. 1 samt der dort enthaltenen Einschränkung, wonach nur die Kosten der Vertretung, der Verbeiständung oder Beratung durch Anwälte und weitere Sachverständige ersetzt werden; in Abs. 2 kommt lediglich eine weitere Beschränkung hinzu («...sofern der Beizug eines Vertreters oder Sachverständigen nicht offensichtlich unbegründet war.»). Es kann nämlich nicht Sinn der Bestimmung von § 36 Abs. 2 VRPG sein, dass der Kreis der von der obsiegenden Partei beigezogenen Vertreter, für welche sie von der unterliegenden Partei eine Entschädigung fordern kann, im Verwaltungsverfahren gegenüber Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht erweitert wird (Entscheid des Regierungsrates [RRB] Nr. 241 vom 16. Februar 2000 i.S. R. und D. S.- R. gegen den Entscheid des Baudepartements [Koordinationsstelle Baugesuch] / Gemeinderat Full-Reuenthal vom 7. / 13. Oktober 1998, S. 11 f.; AGVE 1972, S. 350, und 1987, S. 334 f.). Somit steht fest, dass auch einer im Verwaltungsverfahren obsiegenden Partei nur für die Kosten der Vertretung, Verbeiständung oder Beratung durch Anwälte und weitere Sachverständige eine Entschädigung zugesprochen werden kann. c) Wer für die Vertretung und Verbeiständung vor Verwaltungsgericht als «Sachverständiger» im Sinne von § 36 VRPG angesehen werden kann, hat der Gesetzgeber durch die Regelung von § 18 Abs. 3 VRPG zum Ausdruck gebracht (vgl. den oben zitierten RRB Nr. 241 vom 16. Februar 2000, S. 12; AGVE 1987, S. 334 f.). Vertreten und verbeiständen können vor Verwaltungsgericht danach nur patentierte Anwälte und Notare, in Steuersachen auch Steuerberater. Es gilt somit das sogenannte erweiterte Anwaltsmonopol. (...)

2001 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 585 Bei enger Interpretation von § 36 Abs. 1 VRPG könnten demnach als «weitere Sachverständige» nur gerade die - zur Vertretung und Verbeiständung zugelassenen - Notare und Steuerberater verstanden werden. Es wäre dann so, dass auch nur die durch das Anwaltsmonopol gedeckte Beratung Anspruch auf Parteientschädigung verschaffen würde. Nun können sich aber spezifische Sachverständigenfragen stellen, die zu beantworten die vom erweiterten Anwaltsmonopol erfassten Sachverständigengruppen (Anwälte, Notare und Steuerberater) nicht in der Lage sind. Dies gilt insbesondere für technische Belange. Ebenso wie das Verwaltungsgericht genötigt sein kann, Architekten, Ingenieure oder weitere Sachverständige beizuziehen, kann in gewissen Fällen eine entsprechenden Beratung der Parteien notwendig sein. Dann ist es aber auch richtig, die daraus entstehenden Kosten in die Parteientschädigung einzubeziehen. In einer langjährigen Praxis hat deshalb das Verwaltungsgericht stets anerkannt, dass in Verwaltungsgerichts- und aufgrund des Verweises in § 36 Abs. 2 auf Abs. 1 VRPG auch in Verwaltungsverfahren eine Entschädigung für einen von einer Partei zugezogenen Sachverständigen stets, aber immer nur dort in Betracht kommen kann, wo sich spezifische Sachverständigenfragen aus dessen Spezialgebiet, namentlich in technischen Belangen, stellen (vgl. AGVE 1972, S. 350). Im vorliegenden Fall handelt es sich nun aber nicht um eine solche Beratung, sondern um eine typische Rechtsvertretung in einem Beschwerdeverfahren, wie sie zu den klassischen Obliegenheiten der Anwälte gehört. Dazu wäre Dr. iur. M. vor Verwaltungsgericht nicht zugelassen gewesen. Selbst wenn der Beschwerdeführer zu Recht geltend machen könnte, er sei auf eine rechtskundige Vertretung angewiesen gewesen, kann er für die ihm daraus erwachsenen Kosten keine Entschädigung beanspruchen, da es sich gerade um denjenigen Sachverständigenbereich handelt, der unter das Anwaltsmonopol fällt.

586 Verwaltungsbehörden 2001 127 Voraussichtlich längerfristige Existenzfähigkeit eines Landwirtschaftsbetriebes als Voraussetzung für die Bewilligung der Aussiedlung in die Landwirtschaftszone. - Längerfristig meint grundsätzlich einen Zeitraum von mindestens einer Generation, d.h. ca. 15-25 Jahre (Erw. 2 c/aa). - Betriebsstrukturdaten wie landwirtschaftliche Nutzfläche und Milchkontingent lassen eine erste Grobbeurteilung zu, ob vertieftere Abklärungen nötig sind (Erw. 2 c/aa). - In Zweifelsfällen ist mit einem Betriebsvoranschlag zu belegen, dass mit dem erzielbaren Einkommen die laufenden Ausgaben für Betrieb und Familie gedeckt, die Zins- und Rückzahlungsverpflichtungen erfüllt, die künftig notwendigen Investitionen getätigt und die Zahlungsfähigkeit erhalten werden können (Erw. 2 c/aa). - Bei aussiedlungswilligen Betrieben sollte das landwirtschaftliche Einkommen den überwiegenden Teil des Soll-Einkommens ausmachen (Erw. 2 c/aa). Entscheid des Regierungsrates vom 12. September 2001 in Sachen R.S.-H. gegen Baudepartement und Gemeinderat W. Aus den Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer R.S., geboren 1945, bewirtschaftet mit seiner Frau A. und dem 22-jährigen Sohn M., welcher die landwirtschaftliche Schule F. besucht hat und dereinst den Betrieb übernehmen möchte, ein landwirtschaftliches Gewerbe in W. Da die bestehenden Betriebsgebäude an eingeengter Lage in der Dorfkernzone mit verschiedenen Problemen hinsichtlich der Viehhaltung behaftet sind, die Jauchegrubenkapazität nicht ausreicht und Investitionen im Ökonomiebereich am bestehenden Ort dem Beschwerdeführer unzweckmässig erscheinen, möchte er in rund 200 m Entfernung auf Parzelle 472 in der Landwirtschaftszone einen 45,5 m langen und bis zu 26,4 m breiten Stall mit Remise, Laufhof, Mistplatz, Jauchegrube und zwei Grünfuttersilos mit einer maximalen Höhe von 9,66 m

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