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Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 10.09.2018

September 10, 2018·Deutsch·Aargau·Entscheidsammlung Baugesetzgebung·PDF·667 words·~3 min·5

Summary

Auf natürlicherweise unterirdisch fliessende, später in unterirdische Röhren eingefasste Wasserläufe finden die Bestimmungen zum Gewässerraum keine Anwendung (Erw. 5). Nachweis des unterirdischen Verlaufs anhand historischer Karten (Erw. 5.2)

Full text

Gewässerraum – Auf natürlicherweise unterirdisch fliessende, später in unterirdische Röhren eingefasste Wasserläufe finden die Bestimmungen zum Gewässerraum keine Anwendung (Erw. 5). – Nachweis des unterirdischen Verlaufs anhand historischer Karten (Erw. 5.2) Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 10. September 2018 (EBVU 18.183) Aus den Erwägungen 5. Gewässerabstand 5.1 Bislang hat die Stadt X. die gemäss Bundesrecht verlangten Gewässerräume für oberirdische Gewässer nicht ausgeschieden. Als "oberirdisch" gilt dabei auch ein Gewässer, das ursprünglich oberirdisch verlief, später aber eingedolt wurde (Art. 36a GSchG; Entscheid des Verwaltungsgerichts das Kantons Zürich AN.2012.00001 vom 26. Juni 2012, Erw. 4.1). …. 5.2 Strittig … ist, ob es sich beim unterirdischen Wasserlauf südlich der Parzelle 24 – wie die Beschwerdeführenden meinen – um einen eingedolten Bach handelt und die bundesrechtlichen Gewässerraumvorschriften auch hier anwendbar sind, oder ob das Wasser natürlicherweise unterirdisch abfliesst und also die bundesrechtlichen Bestimmungen zum Gewässerraum nicht greifen. Der Kanton hat sämtliche öffentlichen Fluss- und Bachläufe, auch die eingedolten, im Bachkataster erfasst (veröffentlicht auf www.ag.ch/geoportal > Online Karten). Das Bachkataster ist Grundlage gewesen für die "Fachkarte Gewässerraum", die den Gemeinden behördenverbindliche Vorgaben für die Umsetzung der Gewässerräume in der Nutzungsplanung macht und die der Regierungsrat 2016 beschlossen hatte (§ 127 Abs. 3 BauG; Beschluss des Regierungsrats [RRB] 2016-000289 vom 16. März 2016). Gemäss diesen Karten reicht der S-bach bis südlich der Parzelle 29, hingegen nicht bis zur unmittelbar angrenzenden Bauparzelle 24. In der "Fachkarte Gewässerraum" ist daher die Parzelle 24 mit keinem Gewässerraum belastet. In gleicher Weise stellt der gültige Bauzonenplan von 2012 den Bachlauf dar. Ein Uferschutzstreifen ist einzig zu Lasten der Parzelle 29 ausgeschieden, wo der oberirdische Bach offenbar endet. Zwar kann fraglich sein, ob der Zonenplan die Gewässerläufe genügend verlässlich wiedergibt, da die "Gewässer offen / eingedolt" nicht verbindlich, aber immerhin als Orientierungsinhalt aufgeführt sind. Aus den historischen Karten ergibt sich das folgende Bild: Gemäss der Siegfriedkarte von 1880 hat sich das (oberirdische) Gewässer etwas mehr nach Westen erstreckt; es verläuft auf der Südseite der Bauparzelle 24, findet aber auch hier weiter westlich keine Fortsetzung. In der noch älteren Michaeliskarte von 1837–1843 ist der S-bach überhaupt nicht abgebildet. – Die Landeskarte hat für die Abbildung des Bachlaufs in den Jahren 1885 bis 1953 offensichtlich die Darstellung der Siegfriedkarte übernommen. In den älteren Landeskarten und den Karten ab 1954 bis 2011 fehlt der Bach überhaupt (https://map.geo.admin.ch/?lang=de). Ab 2012 entspricht die Darstellung dem Bachkataster.

2 von 2 Die kantonale Fachstelle führt aus, dass gemäss den beiden historischen Karten (Siegfriedkarte und Michaeliskarte) ein durchgehender (offener, oberirdischer) Bachlauf mit Abfluss in ein übergeordnetes Gewässer nicht erkennbar sei. Sie schliesst daraus, dass der S-bach nach dem Waldaustritt relativ rasch versickere und dass es sich demzufolge bei der Eindolung südlich der Parzelle 24 (in der Wegparzelle 26) um eine Sauberwasserleitung handle. Die den Gewässerraum betreffenden Bestimmungen seien daher nicht anwendbar. Diese Fachmeinung ist durchaus schlüssig. Namentlich bestehen keine triftigen Gründe oder gewichtige Beweise, die gebieten würden, von der Darstellung im Bachkataster und der behördenverbindlichen "Fachkarte Gewässerraum" abzuweichen. Dass der Gemeinderat bei der Sanierung der Leitung und bei der Erteilung von Einleitungsbewilligungen von "Bachwasser" und "Bachwasserleitung" sprach, macht das Gewässer nicht zu einem ursprünglich oberirdischen Gewässer und ist für die Beurteilung irrelevant. Ebenso lassen sich nicht aus der Offenlegung der Bachstrecke in der Grünzone des Gebiets "H-weier"/"K-moos" … die Schlüsse ziehen, dass der S-bach im ganzen Gebiet ursprünglich oberirdisch verlaufen sei. Die Bezeichnung "Moos" kann als Hinweis angesehen werden, dass es sich um ein eher nasses Gebiet handelt. Nachvollzogen werden kann daher die Angabe der Fachstelle, dass der S-bach im auslaufenden Hang natürlicherweise versickere. Entsprechend ist auch nicht erstaunlich, dass die aussergewöhnlich starken Niederschläge vom 8. Juli 2017 – ein Ereignis, das seltener als alle 100 Jahre vorkommt – ganze Gebiete unter Wasser gesetzt haben und sich namentlich auch der S-bach einen oberirdischen Abflussweg hat suchen müssen. Dies ändert aber nichts daran, dass der S-bach nur bis Parzelle 29 als oberirdisches Fliessgewässer gilt und für das weiter unten unterirdisch abfliessende Hangwasser die bundesrechtlichen Gewässerraumvorschriften nicht anwendbar sind. Die Beschwerde ist insofern unbegründet.

Stichwörter: Gewässerraum, Eindolung

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