Skip to content

Aargau Anwaltskommission 24.04.2018 AVV.2016.52

April 24, 2018·Deutsch·Aargau·Anwaltskommission·PDF·635 words·~3 min·5

Summary

Art. 12 lit. a BGFA Verletzung der Berufspflichten, wenn ein Anwalt seine Substitutin mangelhaft instruiert und beaufsichtigt. Die Verfehlung seiner Substitutin (unkontrollierte Weiterleitung von privater Post an einen und von einem Untersuchungshäftling über die Anwaltspost) ist dem Anwalt anzurechnen, da er seine Substitutin in ungenügender Weise instruiert und beaufsichtigt hat.

Full text

2018 Anwaltsrecht 457 digten Anwalt mit Wirkung ab 21. März 2017 widerrufen habe (…). Mit Schreiben vom (…) bestätigte die Berufshaftpflichtversicherung gegenüber der Anwaltskommission, dass der beschuldigte Anwalt ab 1. September 2017 wieder über eine Versicherungsdeckung verfügt (…). 2.3. Der beschuldigte Anwalt anerkennt grundsätzlich, dass er im Zeitraum vom 21. März 2017 bis am 31. August 2017 keine Versicherungsdeckung hatte. (…) 2.4. Indem der beschuldigte Anwalt während mehr als vier Monaten keinen Versicherungsschutz hatte und während dieses Zeitraums im Anwaltsregister eingetragen war (und zudem auch tatsächlich anwaltlich tätig war), verletzte er in objektiver Hinsicht die aus Art. 12 lit. f BGFA fliessende Pflicht, über eine risikodeckende Berufshaftpflichtversicherung zu verfügen.

64 Art. 12 lit. a BGFA Verletzung der Berufspflichten, wenn ein Anwalt seine Substitutin mangelhaft instruiert und beaufsichtigt. Die Verfehlung seiner Substitutin (unkontrollierte Weiterleitung von privater Post an einen und von einem Untersuchungshäftling über die Anwaltspost) ist dem Anwalt anzurechnen, da er seine Substitutin in ungenügender Weise instruiert und beaufsichtigt hat. Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 24. April 2018 (AVV.2016.52), in Sachen Aufsichtsanzeige. Aus den Erwägungen 2. 2.1. (…) In sachverhaltlicher Hinsicht anerkennt der beanzeigte Anwalt, dass seine Substitutin private Briefe des inhaftierten Klienten über die Anwaltspost entgegengenommen und diese an die

458 Anwaltskommission 2018 Freundin des inhaftierten Klienten weitergeleitet hat, von denen die Staatsanwaltschaft keine Kenntnis hatte (…). Weiter anerkennt er, dass er die Verfehlung seiner Substitutin mangels genügender Aufsicht bzw. Instruktion nicht zu verhindern gewusst hat und er sich die Handlungen seiner Substitutin demnach anzurechnen hat (…). 2.2. (…) 2.3. 2.3.1. Vorliegend hat der beanzeigte Anwalt seine Praktikantin A. im Untersuchungsverfahren gegen B. als Substitutin eingesetzt. Der beanzeigte Anwalt hätte die Substitutin – im Voraus – auf die Rechte und Pflichten eines Verteidigers hinweisen müssen. Jedenfalls ist auch bei einer erfahrenen Substitutin eine spezielle Instruktion bezüglich Untersuchungshaft notwendig. Dazu gehört insbesondere auch der Hinweis, dass keine persönlichen Briefe über die Anwaltspost entgegengenommen werden dürfen. Der beanzeigte Anwalt anerkennt, wie oben dargelegt (Ziff. 2.1), dass er seine Substitutin in ungenügender Weise instruiert und beaufsichtigt hat. 2.3.2. Indem die unter seiner Aufsicht stehende Substitutin mehrere private Briefe zwischen dem inhaftierten Klienten und seiner Freundin über die Anwaltspost weitergeleitet und diesem übergeben hat, ohne dass die Untersuchungsbehörde die entsprechenden Schreiben vorgängig hätte kontrollieren können, hat der beanzeigte Anwalt es an der notwendigen Instruktion mangeln lassen und so gegen die Berufspflichten gemäss Art. 12 lit. a BGFA verstossen. Die Verfehlung der Substitutin ist dem beanzeigten Anwalt anzurechnen. Die mangelhafte Instruktion und Aufsicht stellt ein grobes Fehlverhalten seitens des beanzeigten Anwalts dar. Demnach hat er seine Sorgfaltspflicht gemäss Art. 12 lit. a BGFA verletzt.

Verwaltungsbehörden

2018 Polizeirecht 461 I. Polizeirecht

65 Polizeiliche Wegweisung - Maximale Dauer der Wegweisung bei einer Behinderung der polizeilichen Tätigkeit (Erw. 3.2) und dem begründeten Verdacht einer Gewalteskalation (Erw. 3.3) - Voraussetzungen für die Anordnung einer präventiven Wegweisung (Erw. 4) Aus dem Entscheid des Regierungsrats in Sachen Y.Z. gegen den Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres (Kantonspolizei) vom 23. Mai 2018 (RRB Nr. 2018-000559). Aus den Erwägungen 2. Gemäss § 34 Abs. 1 PolG kann die Polizei Personen vorübergehend von einem Ort wegweisen oder fernhalten, wenn diese die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährden oder stören (lit. a), den Einsatz von Polizeikräften, Feuerwehren oder Rettungsdiensten behindern (lit. b) oder andere Personen ernsthaft gefährden (lit. c). Keine Voraussetzung für die Wegweisung und Fernhaltung ist das Vorliegen einer strafbaren Handlung. Mit dieser Bestimmung wird bezweckt, Personen von Örtlichkeiten vorübergehend fernzuhalten, wenn diese eine ernsthafte und unmittelbare konkrete Gefährdung oder Störung anderer Personen, von Sicherheitskräften oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 5. März 2004 zum Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, S. 41). Zweck einer Wegweisung oder Fernhaltung ist der Schutz von Polizeigütern; eine solche kann über den Wortlaut von § 31 Abs. 1 PolG hinaus auch präventiv motiviert

AVV.2016.52 — Aargau Anwaltskommission 24.04.2018 AVV.2016.52 — Swissrulings