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Aargau Anwaltskommission 14.10.2014 AVV.2014.9

October 14, 2014·Deutsch·Aargau·Anwaltskommission·PDF·1,245 words·~6 min·1

Summary

Art. 12 lit. g BGFA Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben sich im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung mit der staatlichen Entschädigung zu begnügen, sofern die Gegenpartei nicht kostenpflichtig wird oder die eigene Klientschaft nicht zu Vermögen gelangt. Auch der amtlichen Verteidigerin, bzw. dem amtlichen Verteidiger ist es nicht gestattet, zusätzlich zur Entschädigung aus der Staatskasse von der Klientschaft ein Honorar zu fordern. Zusätzliche Leistungen können der Klientschaft nur in Rechnung gestellt werden, wenn zusätzliche Tätigkeiten geleistet wurden, die nicht zum Mandat, für welches die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, gehören, und darüber eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen worden ist.

Full text

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Die Rolle einer Mutter ist in jedem Strafverfahren, welches gegen ihren Partner wegen sexuellen Missbrauchs der Tochter geführt wird, ein Thema (Einvernahme als Zeugin, Auskunftsperson, etc.). Nicht auszuschliessen ist, dass die beanzeigte Anwältin von der E Informationen hinsichtlich des Verhaltens der Mutter anlässlich des angezeigten Missbrauchs erhält, welche allenfalls sogar eine Strafanzeige gegen die Mutter (wegen Beihilfe o.ä.) nötig machen könnten. Im Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils vertritt die beanzeigte Anwältin die Mutter und hat in diesem Zusammenhang gegen den Vorwurf, dass diese die Tochter vernachlässigt, respektive nicht genügend vor den Übergriffen ihres Lebenspartners R geschützt habe, vorzugehen. Diese Interessenlage führt aber dazu, dass sie es dann im Strafverfahren notgedrungen unterlässt bzw. unterlassen muss, als Opfervertreterin und/oder als Vertreterin der Privatklägerin das Augenmerk auf eine allenfalls unrühmliche Rolle der Mutter im Zusammenhang mit den Übergriffen auf E zu legen (z.B. durch kritische Fragen, einen entsprechenden Beweisantrag auf Einvernahme der Mutter oder durch Einreichen einer Strafanzeige gegen diese). Damit liegt aber ein konkreter Interessenkonflikt vor. Dieser konkrete Interessenkonflikt musste der beanzeigten Anwältin spätestens ab Kenntnis vom Vorwurf des Anzeigers bewusst gewesen sein. So warf der Anzeiger V vor, sie sei nicht imstande, sich ausreichend um die Bedürfnisse der Kinder zu kümmern und habe Kenntnis davon gehabt, dass R bereits ein Sexualdelikt begangen habe, die Beziehung zu diesem aber nicht beendet habe. Ob die beanzeigte Anwältin die Interessen ihrer Mandantinnen schlussendlich genügend wahrgenommen hat, ist dabei nicht entscheidend.

83 Art. 12 lit. g BGFA Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben sich im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung mit der staatlichen Entschädigung zu begnügen, sofern die Gegenpartei nicht kostenpflichtig wird oder die eigene

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Klientschaft nicht zu Vermögen gelangt. Auch der amtlichen Verteidigerin, bzw. dem amtlichen Verteidiger ist es nicht gestattet, zusätzlich zur Entschädigung aus der Staatskasse von der Klientschaft ein Honorar zu fordern. Zusätzliche Leistungen können der Klientschaft nur in Rechnung gestellt werden, wenn zusätzliche Tätigkeiten geleistet wurden, die nicht zum Mandat, für welches die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, gehören, und darüber eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen worden ist. Entscheid der Anwaltskommission vom 14. Oktober 2014 (AVV.2014.9). Sachverhalt 1. […] Der Anzeiger führte sinngemäss und zusammenfassend aus, das Gerichtspräsidium habe die beanzeigte Anwältin mit Verfügung vom 6. Juni 2012 im Verfahren betreffend Aufhebung des gemeinsamen Haushalts/Präliminar zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Ehefrau ernannt. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 sei die Gerichtskasse angewiesen worden, der beanzeigten Anwältin einen Honorarvorschuss auszuzahlen. Dennoch habe sie ihre Klientin mit Schreiben vom 26. November 2013 dazu aufgefordert, ihr – trotz knapper Verhältnisse – monatlich CHF 50.00 abzubezahlen. Die Geltendmachung von zusätzlichem Honorar gegenüber der unentgeltlich prozessierenden Klientin könnte im konkreten Fall gegen die Berufsregeln der Anwälte verstossen haben, zumal sich die finanzielle Situation der unentgeltlich prozessierenden Ehefrau im Laufe des Verfahrens (soweit ersichtlich) nicht verbessert habe. Aus den Erwägungen […] 2.2.

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Bei der unentgeltlichen Rechtsvertretung hat sich der Anwalt mit der staatlichen Entschädigung zu begnügen, sofern die Gegenpartei nicht kostenpflichtig wird oder sein eigener Klient nicht zu Vermögen gelangt. Auch dem amtlichen Verteidiger ist es nicht gestattet, zusätzlich zur Entschädigung aus der Staatskasse vom Klienten ein Honorar zu fordern, selbst wenn der Klient ihm von sich aus ein solches anbietet (vgl. Walter Fellmann in: Walter Fellmann / Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich 2011, N 149 zu Art. 12 [zit. Name, BGFA-Kommentar]). Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung stellt die Rechnungsstellung an eine Partei, welcher die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, eine Berufspflichtverletzung dar (vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 26. September 2005, 2A.196/2005, E.2.1 und 3.2.). Das Verbot, dem Klienten Bemühungen in Rechnung zu stellen, die das Gericht im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege bei der Festsetzung der Entschädigung bereits berücksichtigt hat, ist dieses Verbot Ausfluss der Berufspflicht des Art. 12 lit. g BFFA, amtliche Pflichtverteidigungen zu übernehmen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen. Wenn sich ein Anwalt nicht mit der amtlich zugesprochenen Vergütung begnügt, verletzt er daher nicht Art. 12 lit. a sondern Art. 12 lit. g BGFA (vgl. Walter Fellmann, BGFA-Kommentar, a.a.O., N. 149b zu Art. 12). 2.3. Kein Verstoss gegen das Verbot, dem Klienten zusätzlich Bemühungen in Rechnung zu stellen, liegt vor, wenn der Anwalt dem Klienten diejenigen Bemühungen in Rechnung stellt, welche das Gericht bei Festsetzung der Entschädigung nicht berücksichtigt hat. In Betracht fallen namentlich pro-zessfremde Bemühungen, wie beispielsweise Vergleichsverhandlungen, die geführt wurden, bevor der Entschluss zur Prozessführung gefasst wurde und bevor der Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter in Aussicht genommen wurde. Auch die persönliche Betreuung eines Klienten oder die Betreuung von dessen Angehörigen durch den unentgeltlichen Rechtsvertreter werden als prozessfremde Bemühungen vom Gericht nicht

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honoriert (vgl. Walter Fellmann, BGFA-Kommentar, a.a.O., N. 149c zu Art. 12). Zusätzliche Leistungen des Anwaltes können dem Klienten somit nur in Rechnung gestellt werden, wenn zusätzliche Tätigkeiten geleistet wurden, die nicht zum Mandat, für welches die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, gehören, und darüber mit der Mandantin/dem Mandanten eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen worden ist. […] 3.3 […] Wie oben dargelegt (vgl. E. 2.3.), dürfen nur prozessfremde Bemühungen zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Wie die beanzeigte Anwältin in ihrer Stellungnahme ausführt, rief ihre Klientin zwar ständig an, jedoch ist den Ausführungen zu entnehmen, dass sie Fragen stellte, die vielleicht unnötig waren, aber dennoch stets im Zusammenhang mit dem Eheschutzverfahren, insbesondere mit den Kinderbelangen standen. Es handelte sich somit nicht um prozessfremde Bemühungen, wie von der beanzeigten Anwältin geltend gemacht wird. Die entsprechenden Aufwendungen hat die beanzeigte Anwältin in ihrer Kostennote an das Bezirksgericht dann auch in Rechnung gestellt und in ihrer Stellungnahme sogar als teilweise notwendige Aufwendungen begründet. Für dieses Verfahren wurde die beanzeigte Anwältin mit Verfügung des Bezirksgerichts vom 26. März 2014 auch entschädigt und sie durfte deshalb – unabhängig davon, ob dies mit der Klientin vereinbart wurde oder nicht – von der Klientin für die gestellten Fragen und die Korrespondenz keine zusätzliche Entschädigung verlangen, auch wenn die staatliche Entschädigung tiefer ausfiel. Sofern sie tatsächlich prozessfremde Aufwendungen gehabt hätte, davon ist vorliegend aber nicht auszugehen, hätte die beanzeigte Anwältin mit ihrer Klientin diesbezüglich nicht nur eine separate Vereinbarung treffen müssen, sondern sie hätte diese auch als prozessfremde Leistungen gegenüber ihrer Klientin ausweisen und auch separat in Rechnung stellen müssen. Die beanzeigte Anwältin hat jedoch von ihrer Klientin die Vergütung genau jener Positionen verlangt, die durch die staatliche Entschädigung

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nicht gedeckt wurden, respektive um welche ihre Kostennote durch das Bezirksgericht gekürzt wurde. Damit handelte es sich bei diesen Positionen zweifelsohne nicht um prozessfremde Aufwendungen, andernfalls sie dafür wohl kaum eine staatliche Entschädigung beantragt hätte. […] Die beanzeigte Anwältin hat demnach, indem sie zugestandenermassen das ihr vom Gericht gekürzte Honorar zumindest teilweise ihrer Klientin in Raten à CHF 50.00 in Rechnung gestellt hat, gegen die Berufspflicht im Sinne des Art. 12 lit. g BGFA verstossen.

84 Art. 12 lit. a BGFA Zu den allgemeinen und vom Gebot einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung erfassten Pflichten gehört auch die Pflicht zur Führung einer Kanzlei. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind namentlich verpflichtet, die für die Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben jedenfalls die Erreichbarkeit für Klientschaft, Gerichte und Behörden sicherzustellen. Sie müssen sich so organisieren, dass Telefonanrufe und sonstige Mitteilungen innert angemessener Frist beantwortet werden können. Entscheid der Anwaltskommission vom 16. Oktober 2014 (AVV.2014.22). Sachverhalt 1. […] Mit Mitteilung vom 5. März 2014 teilte die beanzeigte Anwältin dem Bezirksgericht die Vertretung einer Prozesspartei mit. Im Anschluss habe das Bezirksgericht zwei Schreiben an die beanzeigte Anwältin geschickt. Diese seien mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" von der Post zurückgeschickt worden. Bei ihren Briefen hätten sie die von