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Aargau Anwaltskommission 21.08.2009 AVV.2008.26

August 21, 2009·Deutsch·Aargau·Anwaltskommission·PDF·3,434 words·~17 min·2

Summary

Art. 8 und 12 lit. b BGFA Überprüfung Registereintrag bei Anstellung in einer Anwalts-AG: Kriterien für Einhaltung der Erfordernisse - der Unabhängigkeit, - des Nichtbestehens von Verlustscheinen, - der Ausübung des Berufs in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung, - des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung sowie - der Einhaltung des Berufsgeheimnisses.

Full text

2009 Anwaltsrecht 39 III. Anwaltsrecht

7 Art. 8 und 12 lit. b BGFA Überprüfung Registereintrag bei Anstellung in einer Anwalts-AG: Kriterien für Einhaltung der Erfordernisse - der Unabhängigkeit, - des Nichtbestehens von Verlustscheinen, - der Ausübung des Berufs in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung, - des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung sowie - der Einhaltung des Berufsgeheimnisses. Entscheid der Anwaltskommission vom 21. August 2009 i.S. T. S. und U. S. (AVV.2008.26). Aus den Erwägungen 1. (…) 1.1.2. (…) Die eingetragenen Anwälte bleiben an die Berufsregeln gebunden und haben diese in ihrem Arbeitsalltag sicherzustellen. Es handelt sich somit um eine statische Prüfung der eingereichten Unterlagen, insbesondere unter dem Aspekt der institutionellen Unabhängigkeit. Änderungen müssen der Anwaltskommission gemeldet werden und führen in der Folge zu einer neuen Beurteilung der Sachlage. (…) 2. In einem ersten Schritt (Ziff. 3) ist zu prüfen, ob die Gesuchsteller auch nach der geplanten Umstrukturierung noch die Voraussetzungen für einen Registereintrag erfüllen, wenn sie sich für ihre An-

40 Obergericht 2009 waltstätigkeit im Monopolbereich von der zu gründenden "X. Rechtsanwälte AG" anstellen lassen. In einem zweiten Schritt (Ziff. 4) gilt es zu abzuklären, ob sich aus der angestrebten Organisationsform der "X. Rechtsanwälte AG" Berufsregelverletzungen ergeben würden. 3. Löschungsgrund Gemäss Art. 9 BGFA werden Anwälte, die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, im Register gelöscht. […] Unter den persönlichen Voraussetzungen können von einer allfälligen Umwandlung einer Anwaltskanzlei in eine Aktiengesellschaft nur das Fehlen von Verlustscheinen (Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA) und die Pflicht, den Anwaltsberuf unabhängig ausüben zu müssen (Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA), zu Problemen führen. Somit ist zu prüfen, ob die Gesuchsteller diese Voraussetzungen auch als Angestellte der neu zu gründenden "X. Rechtsanwälte AG" erfüllen würden. 3.1. Unabhängigkeit (…) Nach dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA können Anwälte nur Angestellte von Personen sein, die ihrerseits in einem kantonalen Register eingetragen sind, sodass es auf den ersten Blick als ausgeschlossen erscheint, dass Anwälte sich als Angestellte einer Anwalts-AG in ein Register eintragen lassen können, da die Anwalts- AG ihrerseits nicht eingetragen werden kann. Nach Lehre und Praxis ist der Registereintrag von Anwälten, welche von einer Anwalts-AG angestellt sind, jedoch unter gewissen Voraussetzungen zulässig (…). Die Anwaltskommission schliesst sich dieser Ansicht an. (…) Die Gefahr der Abhängigkeit kann ausgeschlossen werden, wenn alle Entscheidungsebenen einer Anwalts-AG von im Anwaltsregister eingetragenen Anwälten beherrscht werden und diese Beherrschung auf Dauer sichergestellt ist. Damit wird eine AG als Arbeitgeber vergleichbar mit einem Anwalt als Arbeitgeber. Zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der von ihr angestellten Anwälte muss die Organisation einer Anwalts-AG demnach folgende Voraussetzungen erfüllen:

2009 Anwaltsrecht 41 Der Gesellschaftszweck muss sich zur Hauptsache auf das Betreiben einer Anwaltskanzlei beschränken. Generalversammlung, Verwaltungsrat wie auch Geschäftsleitung müssen von im Anwaltsregister eingetragenen Personen beherrscht werden. 3.1.1. Gesellschaftszweck Der Hauptzweck einer Anwalts-AG hat sich auf das Betreiben einer Anwaltskanzlei zu beschränken. Nebenzwecke sind nur zulässig, sofern sie diesem Hauptzweck dienen, da der Ausbau einer Anwalts-AG auf weitere Geschäftszweige (wie z.B. Treuhandangebote, Vermögensverwaltungen oder Immobilienhandel) zu Interessenkollision und damit zu Abhängigkeiten führen würde. (…) 3.1.2. Organisation und Beherrschung Der Registereintrag eines Anwalts kann nur dann bestehen bleiben, wenn sowohl die Generalversammlung, der Verwaltungsrat wie auch die Geschäftsleitung der ihn anstellenden Anwalts-AG von im Anwaltsregister eingetragenen Personen beherrscht werden. 3.1.2.1. Generalversammlung 3.1.2.1.1. Die erforderliche Beherrschung in der Generalversammlung ist ohne Weiteres sichergestellt, sofern nur Anwälte Aktionäre der AG sind (Verfügung der Anwaltskommission Obwalden vom 19. Mai 2006). Um dies zu erreichen, können vinkulierte Namenaktien (Art. 685a ff. OR) in den Statuten vorgesehen werden. Solche Aktien können nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden. Bei nicht börsenkotierten Aktien muss für die Verweigerung der Übertragung / Eintragung allerdings in den Statuten ein wichtiger Grund definiert sein (Art. 685b Abs. 1 OR), wobei die Kriterien, an denen sich die so vordefinierten Ablehnungsgründe orientieren können, beschränkt sind. Möglich sind nur Beschränkungen (Art. 685b Abs. 2 OR) bezüglich der Zusammensetzung des Aktionärskreises im Hinblick auf den Gesellschaftszweck oder zur Sicherung der wirtschaftlichen Selbständigkeit des Unternehmens.

42 Obergericht 2009 Ausserdem kann der Verwaltungsrat die Eintragung ohne Angabe von Gründen auch dann verweigern, wenn er dem Veräusserer anbietet, die Aktien für eigene Rechnung oder für Rechnung anderer Aktionäre zum wirklichen Wert im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Zustimmung zur Übertragung zu übernehmen ("escape clause"; Art. 685b Abs. 1 OR; vgl. PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 3. A., Zürich 2004, § 6 N 195 ff.). 3.1.2.1.2. Die zu gründende "X. Rechtsanwälte AG" enthält Vinkulierungsvorschriften in den Statuten. Gemäss Art. 4 Abs. 4 muss der Verwaltungsrat die Zustimmung zum Eintrag ins Aktienbuch verweigern, wenn der Erwerber einer Aktie nicht ein in der Schweiz registrierter Anwalt ist. Als wichtigen Grund für die Verweigerung der Übertragung nennen die Statuten also das Fehlen des Registereintrages. Es handelt sich hier um ein Kriterium, welches sich an der Zusammensetzung des Aktionärskreises im Hinblick auf den Gesellschaftszweck orientiert. Als weitere Gründe für die Verweigerung des Eintrages werden in Art. 4 Abs. 3 lit. a - d (recte wohl lit. a - c, bei der Umformulierung wurde offenbar die Nummerierung nicht durchgängig angepasst) genannt: Erwerber übt keine aktive Tätigkeit in der Gesellschaft aus (Zusammenhang mit dem Gesellschaftszweck) Fernhalten von Erwerbern, die Konkurrenzunternehmen betreiben bzw. daran beteiligt oder dort angestellt sind (Selbständigkeit) Erwerb / Halten von Aktien im eigenen Namen, aber im Interesse Dritter (Gesellschaftszweck und Selbständigkeit). (…) Da die (dauerhafte) Beherrschung der Anwalts-AG durch eingetragene Anwälte Voraussetzung ist für den Fortbestand des Registereintrages eben dieser Anwälte, darf zweifellos davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem in Art. 4 Abs. 4 der Statuten erwähnten Verweigerungsgrund um einen im Hinblick auf den Gesellschaftszweck sachlich gerechtfertigten wichtigen Grund im Sinne des Gesetzes handelt. Die in Abs. 3 erwähnten Gründe kommen nur bzw. erst dann zum Zuge, wenn der Erwerber die Bedingung von Abs. 4 erfüllt.

2009 Anwaltsrecht 43 Zudem enthält auch Art. 2 des angepassten Aktionärbindungsvertrages [ABV] vom 29. Mai 2009 in Abs. 1 die Regelung, dass nur in der Schweiz registrierte Anwältinnen und Anwälte Gesellschafter sein können. Weiter wird in Art. 3 Abs. 1 ABV statuiert, dass die Gesellschafter die Aktien zu gesamter Hand halten, wobei jedem Gesellschafter ein gleich grosser rechnerischer Anteil an Aktien zusteht. Diese rechnerischen Anteile sind gemäss Vertrag weder durch Zession noch durch eheliches Güterrecht, Erbrecht oder auf andere Weise übertragbar. Darüber hinaus ist für die Übertragung des Eigentums an den Aktien ein Gesellschafterbeschluss mit einer Dreiviertelsmehrheit aller Stimmen nötig (Art. 3 Abs. 4 ABV). Bezüglich Generalversammlung ist in Art. 11 der Statuten festgeschrieben, dass jede Aktie eine Stimme hat, und dass sich ein Aktionär in der Generalversammlung nur durch einen anderen Aktionär (der wiederum eingetragener Anwalt / eingetragene Anwältin sein muss) vertreten lassen kann. Ergänzend enthält Art. 4 ABV die Regelung, dass jeder Aktionär in der Generalversammlung diejenige Anzahl Aktien vertritt, die seinem rechnerischen Anteil entspricht. Da gemäss Art. 3 Abs. 1 ABV jeder Gesellschafter einen gleich grossen (rechnerischen) Anteil der Aktien hält, steht somit jedem Gesellschafter grundsätzlich das gleiche Stimmrecht zu. Nicht in dieser Weise zuordenbare Aktien werden gemäss Art. 4 Abs. 1 ABV in der Generalversammlung nicht vertreten. 3.1.2.1.3. Aufgrund der aufgeführten Bestimmungen der Statuten sowie des Aktionärbindungsvertrages erscheint die Dauerhaftigkeit der Beherrschung der "X. Rechtsanwälte AG" durch im Register eingetragene Anwältinnen und Anwälte vorliegend gewährleistet. 3.1.2.2. Verwaltungsrat Auch im Verwaltungsrat stellt die Beherrschung durch registrierte Anwälte dann kein Problem dar, wenn sämtliche Verwaltungsräte eingetragene Anwälte sind. Diese Bedingung ist vorliegend erfüllt, da Art. 13 der Statuten festgelegt, dass der Verwaltungsrat ausschliesslich aus Aktionären bestehen muss.

44 Obergericht 2009 3.1.2.3. Geschäftsführung Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat (Art. 716 OR), und kann hierfür die nötigen Weisungen und Anordnungen erteilen (Art. 716a OR). Gemäss Art. 15 Abs. 2 lit. a der Statuten und Ziff. 3.2 Abs. 1 lit. a des Organisationsreglements steht dem Verwaltungsrat die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen zu. Er hat zudem die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, der Berufs- und Standesregeln, der Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziff. 3.2 Abs. 1 lit. e). Im Übrigen kann der Verwaltungsrat die betriebliche Geschäftsführung durch Erlass eines Organisationsreglementes ganz oder zum Teil an einzelne oder mehrere seiner Mitglieder übertragen (Art. 15 Abs. 2 lit. d und 15 Abs. 3 der Statuten; siehe ausserdem Ziff. 3.2 Abs. 1 lit. d des Organisationsreglements). Damit ist sichergestellt, dass nur eingetragene Anwälte Aufgaben der Geschäftsführung übernehmen können, sodass die nötige Weisungsunabhängigkeit gewährleistet ist (vgl. Beschluss der Aufsichtskommission des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2006, Ziffer V. / 5. und V. / 7.5.). Die "X. Rechtsanwälte AG" sieht in ihren Statuten (Art. 15 Abs. 3) vor, dass der Verwaltungsrat kein Weisungsrecht gegenüber den als Aktionären angestellten Anwälten und Beratern und den von diesen betreuten Mitarbeitern in Bezug auf deren konkrete Mandatsführung hat. Dasselbe wird im Entwurf des Arbeitsvertrages zwischen der zu gründenden "X. Rechtsanwälte AG" und einem zukünftig angestellten Aktionär und Anwalt festgelegt (Ziff. 2 Abs. 2). Der Verwaltungsrat erlässt schliesslich Reglemente und Weisungen über die Grundsätze der Mandatsannahme und Praxisausübung (Ziff. 3.4 Abs. 1 des Organisationsreglements), wobei er diese der Generalversammlung zur Konsultation vorzuweisen hat (Ziff. 3.3 Abs. 2 lit. r des Organisationsreglements). Die Grundsätze der Mandatsübernahme sind im Anhang 1 lit. A zum Organisationsreglement festgehalten. Danach entscheidet grundsätzlich jeder Gesellschafter in eigener Verantwortung darüber, ob

2009 Anwaltsrecht 45 ein Mandat angenommen werden soll (lit. A. Ziff. 1). Er soll sich dabei von folgenden Grundsätzen leiten lassen: a) Vermeidung von Reputationsrisiken, b) Vermeidung von Interessenkonflikten und c) Wirtschaftlichkeit, d.h. Möglichkeit des Klienten, das Honorar für die notwendig werdende Arbeit bezahlen zu können. Vom Grundsatz c) kann abgewichen werden, wenn Mitarbeiter an einem konkreten Fall ausgebildet werden sollen oder wenn die begründete Meinung besteht, dass sich das Mandat mittelfristig zu einer Klientenbeziehung entwickeln kann. Diese Grundsätze sind unter dem Aspekt der Unabhängigkeit nicht zu beanstanden. Weiter wird verlangt, dass für "die Annahme von Mandaten, bei denen sich im Zeitpunkt der Mandatsübernahme nicht völlig ausschliessen lässt, dass sich in Zukunft einmal Interessenkonflikte ergeben könnten oder bei denen die Annahme von weiteren Klienten aus der gleichen Branche problematisch werden könnte", sowie für "die Annahme von pro bono Mandaten oder Mandaten, die das relativierte Wirtschaftskriterium nach Ziff. 1 c) nicht erfüllen", die Zustimmung des Verwaltungsrats notwendig ist. Diese Einschränkungen in der Übernahme von Mandaten verletzen den Grundsatz der Unabhängigkeit von eingetragenen Anwälten nicht. Die Grundsätze der Praxisausübung sind im Anhang 1 lit. B zum Organisationsreglement geregelt. Sie verpflichten den Mandatsführer, die Niederlegung des Mandats zu prüfen, wenn er zum Schluss komme, "dass ein Mandat nicht hätte angenommen werden sollen (oder im fraglichen Zeitpunkt nicht mehr angenommen würde)". Diese Gründe der Niederlegung widersprechen der Unabhängigkeit eines eingetragenen Anwalts nicht und stehen unter dem Vorbehalt der aus den allgemeinen Berufsregeln fliessenden Pflicht, Mandate nicht zur Unzeit niederzulegen (Art. 12 lit. a BGFA; WAL- TER FELLMANN, BGFA-Kommentar, a.a.O., Art. 12 Rz 32). Schliesslich wird der unzulässige Einfluss des Verwaltungsrates in mandatsbezogenen Geschäften dadurch verhindert, dass "im Rahmen der Beratung und Vertretung von Klienten (…) alle Partner und alle juristischen Mitarbeiter Einzelunterschrift gemäss Vollmacht in Anhang 2" des Organisationsreglements haben (Ziff. 5.1 des Organi-

46 Obergericht 2009 sationsreglements). Danach ist die Vollmacht der mandatsverantwortlichen Angestellten der zu gründenden "X. Rechtsanwälte AG" nicht beschränkt, womit diesen die notwendige Unabhängigkeit vom Verwaltungsrat zukommt. Die Vollmacht für die nicht mandatsverantwortlichen Angestellten steht unter dem Vorbehalt der Weisungen des Mandatsverantwortlichen, was auch diese vor dem Einfluss des Verwaltungsrates schützt. 3.1.3. (…) 3.2. Verlustschein Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c kann ein Anwalt nur dann ins Anwaltsregister eingetragen werden beziehungsweise darin verbleiben (Art. 9 BGFA), wenn gegen ihn keine Verlustscheine bestehen. Diese Voraussetzung steht einem Registereintrag zum Zeitpunkt der Gründung einer Anwalts-AG nicht entgegen. Falls die persönliche Haftung eines Anwalts jedoch durch die Anstellung durch eine Anwalts-AG eingeschränkt wird (siehe unten Ziffern 0 und 0), kann diese Voraussetzung nach einem allfälligen Konkurs der Anwalts-AG bedeutsam werden. Der Konkurs würde diesem Anwalt nämlich keinen Verlustschein einbringen und ihn im Gegensatz zu einem persönlich haftenden Anwalt nicht an der Weiterführung seiner Tätigkeit im Monopolbereich hindern. Der einzelne Anwalt bleibt der Aufsichtsbehörde jedoch stets selbst verantwortlich (WALTER FELLMANN, BGFA-Kommentar, a.a.O., Art. 12 Rz. 62). Die Anwaltskommission macht deshalb die Gesuchsteller darauf aufmerksam, dass sie sich im Falle eines Konkurses der zu gründenden AG einen disziplinarischen Durchgriff auf die von der Anwalts-AG angestellten Anwälte vorbehält. Zusammenfassend steht fest, dass die Gesuchsteller unter Einhaltung der genannten Auflagen auch als Angestellte der zu gründenden "X. Rechtsanwälte AG" im Anwaltsregister des Kantons Aargau eingetragen bleiben können. 4. Berufsregelverletzung Weiter ist zu prüfen, ob sich aus der Organisationsform der zu gründenden "X. Rechtsanwälte AG" keine Berufsregelverletzungen ergeben.

2009 Anwaltsrecht 47 Art. 12 lit. b BGFA erhebt die unabhängige Ausübung auch zur Berufsregel. Im Gegensatz zur im Zeitpunkt des Eintrags zu prüfenden institutionellen Unabhängigkeit, geht es hier um die Unabhängigkeit im Einzelfall (WALTER FELLMANN, BGFA-Kommentar, a.a.O., Art. 8 Rz. 31). Wie oben dargelegt, verletzt der Umstand allein, dass sich ein Anwalt von einer Anwalts-AG anstellen lässt, die Unabhängigkeit nicht. Die Unabhängigkeit im Einzelfall hat jeder Anwalt in seinem Berufsalltag selbst sicherzustellen. Dieser Punkt kann nicht zum jetzigen Zeitpunkt kontrolliert werden. 4.1. Ausübung in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung Gemäss Art. 12 lit. b BGFA ist ein Anwalt verpflichtet, seinen Beruf in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung auszuüben. Da Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA dies auch dann für möglich erachtet, wenn ein Anwalt angestellt ist, schliesst eine Anstellung das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung nicht aus. Es ist zu prüfen, ob bei der Anstellung durch eine Anwalts-AG Besonderheiten vorliegen, die eine Ausübung in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung verunmöglichen. Die Frage, welche Rechtsverhältnisse durch die Betreuung eines Klienten durch einen von einer Anwalts-AG angestellten Anwalt entstehen, wird in Praxis und Lehre nicht einheitlich beantwortet. (…) Diese Frage kann hier offen gelassen werden, da sie weder auf die weiter oben geprüfte Unabhängigkeit von eingetragenen Anwälten, die von einer Anwalts-AG angestellt sind, noch auf die Ausübung des Anwaltsberufs in eigenem Namen einen Einfluss hat. Denn auch für den Fall, dass nur ein Vertrag zwischen dem Klienten und der Anwalts-AG zustande kommen sollte, ist die Berufsausübung in eigenem Namen möglich, ja gar unumgänglich, da die Vertretung im Monopolbereich nur natürlichen Personen gestattet ist. Wie bereits dargelegt, bleibt auch ein von einer Anwalts-AG angestellter Anwalt unter der disziplinarischen Aufsicht der Aufsichtsbehörden. Die disziplinarische Verantwortung ist deshalb ohne weiteres sichergestellt. Soweit unter der Berufsausübung in eigener Verantwortung auch die finanzielle Verantwortung zu verstehen ist, kann

48 Obergericht 2009 auf die nachfolgenden Ausführungen zur Berufshaftpflicht verwiesen werden. Dass mit der Ausgestaltung einer Anwaltssozietät als AG möglicherweise die persönliche Haftung eines Anwalts entfällt, steht jedenfalls nicht im Widerspruch zur Berufsregel des Art. 12 lit. b BGFA, da aufgrund der Pflicht des Anwalts zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die persönliche Haftung der Anwälte für erforderlich erachtete (WALTER FELLMANN, BGFA-Kommentar, a.a.O., Art. 12 Rz 63). 4.2. Berufshaftpflichtversicherung Gemäss Art. 12 lit. f BGFA haben Anwälte eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen. Die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen. Anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden. Unabhängig von der Frage, welche Vertragsverhältnisse entstehen, wenn ein von einer Anwalts-AG angestellter Anwalt anwaltlich tätig wird (vgl. DE VRIES REILINGH JEANINE, HOHENAUER FABIEN, a.a.O, Ziff. C 2. b, S. 693; HANDSCHIN LUKAS, a.a.O, Ziff. II.2, S. 260), ist sicherzustellen, dass für Fehler eines angestellten Anwalts eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, die den oben genannten Voraussetzungen entspricht. Die Aktionäre der zu gründenden "X. Rechtsanwälte AG" verpflichten sich in einem Aktionärbindungsvertrag dazu, eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen, welche einerseits Schäden deckt, für welche ein angestellter Anwalt persönlich belangt wird, andererseits aber auch Schäden umfasst, für welche die "X. Rechtsanwälte AG" direkt haftbar gemacht wird (Art. 9 ABV). Damit ist der erforderliche Schutz für die Klientschaft sichergestellt. 4.3. Berufsgeheimnis 4.3.1. Gemäss Art. 13 Abs. 1 BGFA unterstehen Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist.

2009 Anwaltsrecht 49 Die Wahrung des Berufsgeheimnisses stellt in der aktuellen Diskussion über die Zulässigkeit einer Anwalts-AG einen umstrittenen Punkt dar. Insbesondere die Preisgabe von Klienteninformationen an die Revisionsstelle wird als problematisch erachtet. Sowohl der Entscheid der Anwaltskommission des Kantons Obwalden vom 29. Mai 2006 (E. IV. 5) wie auch jener der Aufsichtskommission des Kantons Zürich (E. VI. 8) stellen sich auf den Standpunkt, dass das Anwaltsgeheimnis nicht verletzt werde, weil auch die Revisoren zur Einhaltung des Berufsgeheimnisses verpflichtet seien. Wie die Anwaltskommission des Kantons St. Gallen in ihrer Stellungnahme vom 13. Mai 2008 (E. 5 c) richtig festhält, kann diesem Schluss nicht gefolgt werden, da das Berufsgeheimnis des Anwalts nicht denselben Regeln unterliegt, wie jenes des Revisors. 4.3.2. (…) Art. 18 der Statuten sieht zwar (…) vor, dass die Generalversammlung auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichten kann, wenn die Gesellschaft nicht zu einer ordentlichen Revision verpflichtet ist und die Voraussetzungen für einen Verzicht auf eine (eingeschränkte) Revision ebenfalls erfüllt sind. Ebenso ist (…) vorgesehen, dass die Gesellschaft aufgelöst wird, wenn die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine Revision nicht mehr erfüllt sind (Art. 22 Abs. 2 der Statuten). Art. 10 des Aktionärbindungsvertrages enthält (…) in Ziff. 1 die Verpflichtung der Aktionäre, Mandate nur von Klienten anzunehmen, welche den im Anhang 2 enthaltenen Mandatsvertrag unterzeichnet haben. Und dieser Mandatsvertrag wiederum enthält in Art. 8 die Entbindungserklärung des Auftraggebers bezüglich Berufsgeheimnis unter anderem gegenüber der Revisionsstelle. Es versteht sich von selbst, dass dieser Mandatsvertrag nach Gründung der "X. Rechtsanwälte AG" nicht nur im Rahmen von neuen Mandaten abzuschliessen ist, sondern auch bei bereits bestehenden Mandaten. Art. 10 ABV hält aber in Ziff. 2 auch weiterhin fest, dass sich die Aktionäre verpflichten, keine Handlungen vorzunehmen, welche zur Pflicht für eine ordentliche Revision führen würden. Ebenso verpflichten sie sich gemäss Ziff. 3, darauf zu verzichten, eine eingeschränkte Revision zu verlangen.

50 Obergericht 2009 4.3.3. Zusammenfassend erscheint aufgrund der oben erwähnten Bestimmungen gewährleistet, dass die "X. Rechtsanwälte AG" voraussichtlich gar nie einer Revision unterliegen wird. Falls dem aber doch so sein sollte, wäre mit dem Mandatsvertrag sichergestellt, dass die Klienten der Entbindung vom Berufsgeheimnis gegenüber der Revisionsstelle zugestimmt hätten. Unter diesen Voraussetzungen ist auch eine Verletzung des Berufsgeheimnisses nicht im Voraus absehbar. 5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass für die Gesuchsteller durch die Anstellung in der zu gründenden "X. Rechtsanwälte AG" kein Löschungsgrund im Sinn von Art. 9 BGFA erfüllt sein wird. Bei der Beurteilung wurde auf die mit Stellungnahme vom 29. Mai 2009 eingereichten Unterlagen (Entwürfe der Statuten, des Aktionärbindungsvertrages, des Organisationsreglements, des Arbeitsvertrages sowie Offerte für die Berufshaftpflichtversicherung) abgestellt. Demnach erscheint die Voraussetzung der Unabhängigkeit gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA weiterhin gewährleistet. Der Gesellschaftszweck wurde unter dem Gesichtspunkt der Unabhängigkeit gesetzeskonform formuliert, ebenso wie die Bestimmungen bezüglich Organisation und Beherrschung der Gesellschaft. Insbesondere erscheint die Dauerhaftigkeit der Beherrschung durch registrierte Anwältinnen / Anwälte gesichert, da gemäss Statuten und Aktionärbindungsvertrag Aktien nur an eingetragene Anwältinnen / Anwälte übertragen werden dürfen. Da zudem sowohl Verwaltungsratsmitgliedschaft wie auch Geschäftsführung den Aktionären vorbehalten sind, ergeben sich auch in diesen Punkten keine absehbaren Probleme. Bezüglich des Fehlens von Verlustscheinen (Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA) behält sich die Anwaltskommission im Falle des Konkurses der Gesellschaft einen disziplinarischen Durchgriff auf die einzelnen Anwälte vor. Weiter sind für den Fall der Anstellung durch die zu gründende "X. Rechtsanwälte AG" auch keine Verletzungen von Berufsregeln

2009 Anwaltsrecht 51 schon von vornherein absehbar. So erscheint insbesondere die Ausübung des Mandates im eigenen Namen und auf eigene Verantwortung (Art. 12 lit. b BGFA) auch im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses unter den in Statuten und Organisationsreglement gesetzten Rahmenbedingungen problemlos möglich, und die Verantwortlichkeit gegenüber der disziplinarischen Aufsichtsbehörde bleibt bestehen. Das Erfordernis des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung (Art. 12 lit. f BGFA) erfüllen die Gesuchsteller bei Abschluss des Vertrages gemäss eingereichter Offerte ebenfalls. Ebenso sind bezüglich Berufsgeheimnis (Art. 13 Abs. 1 BGFA) keine Probleme ersichtlich, da vorgesehen ist, mit den Mandanten einen schriftlichen Mandatsvertrag mit Entbindungserklärung hinsichtlich des Berufsgeheimnisses gegenüber einer allfälligen Revisionsstelle abzuschliessen. Somit kann festgestellt werden, dass einer Aufrechterhaltung des Registereintrages der Gesuchsteller nach deren Anstellung in der zu gründenden "X. Rechtsanwälte AG" nichts entgegensteht, soweit die eingereichten Unterlagen hierbei zur Anwendung kommen. 8 Art. 12 lit. a BGFA Verbot des Direktkontakts mit anwaltlich vertretener Gegenpartei; gilt nicht absolut, sondern ist unter Würdigung aller Umstände zu handhaben. Zulässigkeit des Direktkontakts, wenn Gegenpartei Kontakt selber sucht sowie bei anderen triftigen Gründen, z.B. bei zeitlicher Dringlichkeit. Entscheid der Anwaltskommission vom 17. September 2009 i.S. W. (AVV.2009.18). 9 Art. 13 BGFA Tötung der Ehefrau (Klientin im Eheschutzverfahren), Entbindung der Anwältin vom Berufsgeheimnis im polizeilichen Ermittlungsverfahren gegen den Ehemann (Täter). An der Abklärung der Motive des Täters besteht ein höherwertiges Interesse als an der Aufrechterhaltung des Berufsgeheimnisses.

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