Zufolge ihres teilweisen Obsiegens sind den Beschwerdeführerinnen die Gerichtskosten für das vorinstanzliche Verfahren nur zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 67 BGG). Im bundesgerichtlichen Verfahren erscheint die Auferlegung einer reduzierten Gerichtsgebühr zulasten der Beschwerdeführerinnen von Fr. 5'000.-- gerechtfertigt (Art. 66 Abs. 1