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Wirksamkeit solcher Massnahmen in erster Linie bei den verfügenden Behörden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfügen die zuständigen Organe dabei über einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Ein Eingreifen des Richters rechtfertigt sich erst

1 Entscheide·0 Präsident·11 Aufrufe
17. März 10

Strassenbau und Strassenverkehr

1C 310/2009/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Strassenbau und Strassenverkehr·DE·21 min·12
Abweisung