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Weiter werfen die Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Verletzung der Verhandlungsmaxime vor. Die Vorinstanz habe das Bestehen von Verrechnungsforderungen gestützt auf eine Saldoklausel gemäss Art. 12.2 Abs. 4 des Vertrages verneint

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26. Okt. 09

Vertragsrecht

4A 237/2009/I. zivilrechtliche Abteilung/Vertragsrecht/Thurgau·DE·16 min·12
Teilweise Abweisung