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Vorliegend stimmt die Beschwerdeschrift vor Bundesgericht im materiellen Teil - von geringfügigen Änderungen abgesehen - wortwörtlich mit derjenigen vor Verwaltungsgericht überein. Allerdings hat das Verwaltungsgericht seinerseits für die Beurteilung der streitigen Baubewilligung auf die Ausführungen des angefochtenen Rekursentscheids verwiesen. Unter diesen Umständen genügt es

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