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Vorliegend hat die Beschwerdeführerin eine als Verfassungsbeschwerde betitelte Eingabe gemacht. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch subsidiär (Art. 113 BGG)

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20. März 08

Familienrecht

5D 114/2007/II. zivilrechtliche Abteilung/Familienrecht/Aargau·DE·7 min·1
Teilweise Abweisung