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Vorliegend gab nicht erst der vorinstanzliche Entscheid respektive die Beschwerde Anlass zum Einreichen der neuen Beweismittel. Vielmehr hätte die Staatsanwaltschaft diese Beweismittel

1 Entscheide·0 Präsident·13 Aufrufe
18. Okt. 11

Strafprozess

1B 331/2011/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Strafprozess·DE·9 min·12
Gutheissung