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von kantonalen Rechtsmittelinstanzen beurteilte baurechtliche Vorentscheide unter dem Gesichtspunkt von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG von einer bundesgerichtlichen Überprüfung ausschliessen würde. Diese Vorentscheide würden dadurch ihre Bedeutung weitgehend verlieren. Das Bundesgericht tritt deshalb auf Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen positiv lautende baurechtliche Vorentscheide unter den erwähnten Voraussetzungen ein

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