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von grösseren Unterhalts- oder Reparaturkosten handle. Diese seien als vorweggenommene "Reparatur- oder Renovationskosten" (Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 EStV-Liegenschaftskostenverordnung) abziehbar. Im Übrigen gehe es hier ohnehin um "denkmalpflegerische Arbeiten" (Art. 32 Abs. 3 DBG)

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3. Feb. 10

Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

2C 453/2009/II. öffentlich-rechtliche Abteilung/Öffentliche Finanzen & Abgaberecht/Bern·DE·17 min·2
Teilweise Abweisung