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Von dieser Regel abzuweichen besteht hier kein Grund. Das vorliegende Urteil ergeht daher in deutscher Sprache

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29. Feb. 12

Rechtshilfe und Auslieferung

1C 127/2012/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Rechtshilfe und Auslieferung·DE·5 min·10
Nichteintreten