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Von dieser Regel abzuweichen besteht hier kein Grund. Das bundesgerichtliche Urteil ergeht deshalb in deutscher Sprache

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28. März 12

Rechtshilfe und Auslieferung

1C 140/2012/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Rechtshilfe und Auslieferung·DE·4 min·1
Nichteintreten