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von deren Beantwortung die Zuständigkeit abhängt. Allerdings überprüft das Bundesgericht die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids auch im Rahmen der Zuständigkeitsrüge nur

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17. März 09

Schiedsgerichtsbarkeit

4A 416/2008/I. zivilrechtliche Abteilung/Schiedsgerichtsbarkeit·DE·15 min·17
Abweisung