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von der Vorinstanz rechtskonform bejaht worden sind (vgl. oben E. 3.2). Von einer absoluten Selbständigkeit kann somit keinesfalls die Rede sein. Soweit dagegen behauptet wird

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14. Apr. 11

Wirtschaft

2C 565/2010/II. öffentlich-rechtliche Abteilung/Wirtschaft·DE·17 min·1
Teilweise Abweisung