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von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden dürfen (Abs. 1). Die Durchsuchung von Aufzeichnungen (Art. 246 ff. StPO)

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23. Jan. 13

Strafprozess

1B 546/2012/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Strafprozess/StGallen·DE·6 min·10
Abweisung