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von andern amtlichen Informationen im Vorfeld von Urnengängen oder von Erläuterungen anlässlich von Gemeindeversammlungen in Betracht (BGE 135 I 292 E. 2 S. 293 f. mit Hinweisen). Gemeindebehörden dürfen an Gemeindeversammlungen - gleich wie in Abstimmungserläuterungen vor Volksabstimmungen - Vorlagen erklären

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25. Okt. 11

Politische Rechte

1C 254/2011/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Politische Rechte/Bern·DE·15 min·1
Abweisung