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Versammlungsfreiheit richten sich im Wesentlichen gegen zwei Aspekte des Ortspolizeireglementes: Zum einen beanstanden die Beschwerdeführer die Regelung der Durchführung von nicht bewilligten Kundgebungen

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17. März 09

Grundrecht

1C 140/2008/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Grundrecht·DE·29 min·1
Teilweise Abweisung