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Vermögensverhältnisse wird jedoch von der Erhebung dieser Kosten ausnahmsweise abgesehen (vgl. Art. 65 f. BGG). Mangels Erfolgsaussichten ist jedoch ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (vgl. Art. 64 BGG)

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30. Juli 11

Bürgerrecht und Ausländerrecht

2C 283/2011/II. öffentlich-rechtliche Abteilung/Bürgerrecht und Ausländerrecht/Bern·DE·8 min·14
Abweisung