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Verlustrechnung der Gesellschaft fänden. Eine Wertsteigerung konjunktureller Natur sei hingegen - vorbehältlich einer anderslautenden Vereinbarung - kein Gesellschaftsgewinn

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12. Aug. 09

Gesellschaftsrecht

4A 70/2008/I. zivilrechtliche Abteilung/Gesellschaftsrecht·DE·31 min·12
Teilweise Abweisung