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Verlustrechnung belastet. Die ergebniswirksame Ausbuchung der strittigen Beträge verletzte den Grundsatz der Stetigkeit nicht. Die Vorinstanz folgte diesem Befund

1 Entscheide·0 Präsident·2 Aufrufe
9. Apr. 13

Gesellschaftsrecht

4A 566/2012/I. zivilrechtliche Abteilung/Gesellschaftsrecht/StGallen·DE·1h 23min·1
Teilweise Gutheissung