Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 SVG) vor Gericht anzuklagen. Eventualiter sei die Untersuchung zu ergänzen. Das Kantonsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft liess sich ebenfalls im abschlägigen Sinne vernehmen. Der Beschuldigte reichte keine Vernehmlassung ein. Die Beschwerdeführer replizierten am 17. November 2011