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Verheiratung. Ebenso erscheine der grosse Altersunterschied zwischen den Ehegatten als aussergewöhnlich. Die polizeiliche Befragung der Beschwerdeführer zeige zudem eine mangelnde Kenntnis der Lebensumstände sowie der Verwandtschaft

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15. Okt. 09

Bürgerrecht und Ausländerrecht

2C 340/2009/II. öffentlich-rechtliche Abteilung/Bürgerrecht und Ausländerrecht/Thurgau·DE·12 min·12
Abweisung