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Verbeiständung nicht entsprochen werden kann. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG)

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7. Juni 10

Bürgerrecht und Ausländerrecht

2C 660/2009/II. öffentlich-rechtliche Abteilung/Bürgerrecht und Ausländerrecht/Zurich·DE·13 min·1
Teilweise Abweisung