Skip to content

Verbeiständung ist demzufolge abzuweisen (Art. 64 BGG). Somit sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1

1 Entscheide·0 Präsident·10 Aufrufe
10. Apr. 12

Bürgerrecht und Ausländerrecht

2C 502/2011/II. öffentlich-rechtliche Abteilung/Bürgerrecht und Ausländerrecht/Solothurn·DE·9 min·11
Teilweise Abweisung