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V.________ bis Mitte 2002 im gleichen Haushalt gelebt hätten. Entscheidend für ihren Scheidungswillen sei der Umstand gewesen

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21. März 13

Bürgerrecht und Ausländerrecht

2C 813/2012/II. öffentlich-rechtliche Abteilung/Bürgerrecht und Ausländerrecht/Solothurn·DE·18 min·2
Teilweise Abweisung