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Unverhältnismässigkeit der gerichtlichen Anordnungen rügen die Beschwerdeführer insbesondere als Eingriff in ihr Recht auf Meinungsäusserungsfreiheit nach Art. 10 EMRK. Die Sanktion bedeute einen verpönten "chilling effect" (z.B. S. 18 Ziff. 3

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20. Juni 12

Personenrecht

5A 888/2011/II. zivilrechtliche Abteilung/Personenrecht/Zurich·DE·41 min·17
Teilweise Abweisung