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Unterhalt sowie den Gebrauch der Strassen ändere. Auch die Zuständigkeit der Gemeinden als Träger der Gemeindestrassen werde nicht geändert. Im Vergleich zu BGE 111 Ia 196 sei der innere Zusammenhang des Gegenvorschlags wesentlich enger

1 Entscheide·0 Präsident·2 Aufrufe
26. Aug. 10

Politische Rechte

1C 103/2010/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Politische Rechte·DE·24 min·1
Teilweise Gutheissung