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Unterhalt der Massnahmen aufzuwendenden finanziellen Mitteln. Der Nutzen von Lärmschutzmassnahmen wird definiert als volkswirtschaftliche Lärmkosten

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23. Feb. 11

Strassenbau und Strassenverkehr

1C 480/2010/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Strassenbau und Strassenverkehr·DE·19 min·1
Abweisung