Skip to content
Unter diesen Umständen durfte das Bundesverwaltungsgericht die Bemerkungen zur Fluglärmvariablen in den Schlussbemerkungen als materielle Rüge gegen das Modell ESchK verstehen (vgl. dazu E. 12.3 S. 43 unten des angefochtenen Entscheids) — Richter — Swissrulings