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Umfang einer Dienstbarkeit richten sich bei den ungemessenen Dienstbarkeiten nach den Bedürfnissen des herrschenden Grundstücks oder der dienstbarkeitsberechtigten Person

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21. Dez. 12

Sachenrecht

5A 602/2012/II. zivilrechtliche Abteilung/Sachenrecht·DE·23 min·1
Teilweise Abweisung