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Übertragungen von Grundstücksteilen oder Ausnützungsübertragungen müssten nicht bereits im Zeitpunkt der Baubewilligung rechtsverbindlich vorliegen. Den Betroffenen solle die Möglichkeit offen stehen

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27. Sept. 11

Raumplanung und öffentliches Baurecht

1C 271/2011/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Raumplanung und öffentliches Baurecht/Lucerne·DE·35 min·16
Teilweise Abweisung