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Todes oder der übrigen in Art. 545 OR genannten Gründe) führen die Verbleibenden die Gesellschaft weiter. Statutarisch sind die Aktien vinkuliert

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7. Sept. 12

Grundrecht

2C 237/2011/II. öffentlich-rechtliche Abteilung/Grundrecht/StGallen·DE·39 min·13
LeitentscheidBGEGutheissung