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Sympany sind zwei verschiedene Versicherungsunternehmen" ergänzt. Auf Grund der verwiesenen Belege trifft die Darstellung zu. Berichtigt werden muss allerdings (Art. 105 Abs. 2 BGG)

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8. Aug. 11

Personenrecht

5A 275/2011/II. zivilrechtliche Abteilung/Personenrecht·DE·23 min·12
LeitentscheidBGETeilweise Gutheissung