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Strahlen in erster Linie durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Art. 11 Abs. 1 USG). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen

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14. Dez. 10

Politische Rechte

1C 174/2010/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Politische Rechte/Zurich·DE·16 min·14
LeitentscheidBGETeilweise Abweisung