SR 173.110.131). Da eine allfällige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts keine aufschiebende Wirkung hat (Art. 103 BGG) — Richter — Swissrulings
SR 173.110.131). Da eine allfällige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts keine aufschiebende Wirkung hat (Art. 103 BGG)