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Soweit sich die Beschwerdeführerinnen insoweit neben dem Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 StPO auch auf den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6 StPO berufen

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12. Nov. 12

Strafprozess

1B 549/2012/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Strafprozess/BaselStadt·DE·10 min·1
Gutheissung