Skip to content

Somit ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese haben der anwaltlich vertretenen Swisscom eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2

1 Entscheide·0 Präsident·9 Aufrufe