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So kann nicht einfach von der später erkannten Rechtsmissbräuchlichkeit einer Handlung eo ipso auf die Rechtsmissbräuchlichkeit der Prozessführung über diese Handlung geschlossen werden

2 Entscheide·0 Präsident·2 Aufrufe
20. Nov. 12

Gesellschaftsrecht

4A 373/2012/I. zivilrechtliche Abteilung/Gesellschaftsrecht/Zurich·DE·24 min·2
Teilweise Gutheissung
20. Nov. 12

Gesellschaftsrecht

4A 375/2012/I. zivilrechtliche Abteilung/Gesellschaftsrecht/Zurich·DE·24 min·2
LeitentscheidBGETeilweise Gutheissung