So hatten sich die Vorinstanzen etwa bei der Bemessung der Anzahl möglicher Grossvieheinheiten auf die Bestimmungen der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung — Richter — Swissrulings
So hatten sich die Vorinstanzen etwa bei der Bemessung der Anzahl möglicher Grossvieheinheiten auf die Bestimmungen der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung