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Sicherheit durch Gefahrenabwehr ereignisbezogen zu schützen (vgl. BGE 128 I 327 E. 3.2 S. 336). Das Konkordat bezeichnet die für die Anordnung einer Meldeauflage erforderlichen Voraussetzungen in hinreichend bestimmter Weise. Es vermag das polizeiliche Handeln unter dem Gesichtswinkel von Art. 36 Abs. 1 BV ebenso zu bestimmen wie zu begrenzen (vgl. BGE 136 I 87 E. 5.2 S. 101 mit Hinweisen). Damit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkte als unbegründet

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16. Nov. 10

Grundrecht

1C 278/2009/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Grundrecht/Lucerne·DE·28 min·1
Teilweise Abweisung
16. Nov. 10

Grundrecht

1C 50/2010/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Grundrecht·DE·27 min·1
Teilweise Abweisung