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S. 88 f.). Der von den Beschwerdeführerinnen zu Recht beklagten Schwierigkeit der Abgrenzung des Privatbereichs vom öffentlichen Raum kann dadurch Rechnung getragen werden

1 Entscheide·0 Präsident·9 Aufrufe
31. Mai 12

Verwaltungsverfahren

1C 230/2011/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Verwaltungsverfahren·DE·56 min·17
LeitentscheidBGETeilweise Gutheissung