S. 71 ff.). Bei der Wahl dieser Methode sei eine Verfälschung der Resultate durch ungewöhnliche Objekte nicht zu befürchten. Die Enteigner rügen diese Begründung als zu pauschal — Richter — Swissrulings
S. 71 ff.). Bei der Wahl dieser Methode sei eine Verfälschung der Resultate durch ungewöhnliche Objekte nicht zu befürchten. Die Enteigner rügen diese Begründung als zu pauschal