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S. 71 ff.). Bei der Wahl dieser Methode sei eine Verfälschung der Resultate durch ungewöhnliche Objekte nicht zu befürchten. Die Enteigner rügen diese Begründung als zu pauschal

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9. Dez. 11

Enteignung

1C 100/2011/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Enteignung·DE·1h 10min·2
LeitentscheidBGEAbweisung