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S. 580 f.). In diesem Sinne vermag die Versammlungsfreiheit beliebige Gruppen von Besuchern von Sportveranstaltungen grundsätzlich nicht zu schützen. Gleichwohl ist im Einzelfall nicht auszuschliessen

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13. Okt. 10

Grundrecht

1C 428/2009/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Grundrecht/Zurich·DE·42 min·16
LeitentscheidBGETeilweise Abweisung