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S. 43 Ziff. 5.2.8) genügen die Begründungen beider kantonalen Gerichte den verfassungsmässigen Anforderungen (E. 4 hiervor). Da auch dem Bezirksgericht keine Verletzung der Begründungspflicht vorgeworfen werden kann

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20. Juni 12

Personenrecht

5A 888/2011/II. zivilrechtliche Abteilung/Personenrecht/Zurich·DE·41 min·17
Teilweise Abweisung